Ein Tiroler streifte in einer engen Gasse mit seinem Auto ein Mädchen, ohne es zu bemerken, und fuhr weiter. Ist es schon Fahrerflucht, ohne vom Unfall zu wissen?
Ein Tiroler streifte in einer engen Gasse mit seinem Auto ein Mädchen, ohne es zu bemerken, und fuhr weiter. Ist es schon Fahrerflucht, ohne vom Unfall zu wissen?
Der aktuelle Fall
Ein Tiroler fuhr in einer engen Gasse in Innsbruck an einem Mädchen vorbei. Dabei hat er sie am Bein gestriffen und verletzt. Er fuhr weiter ohne auszusteigen und die Polizei zu verständigen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sah den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und verhängte eine Strafe von 90€.
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol
Der Lenker wollte die Strafe nicht bezahlen und erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Eine mündliche Verhandlung wurde von ihm jedoch nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Fahrer das in einer sehr engen Gasse stehenden Mädchen zunächst angehupt hat, diese dann die Straßenseite gewechselt und ihm Platz gemacht hat, um ihm ein Vorbeifahren zu ermöglichen. Beim Vorbeifahren hat er das Unfallopfer am Bein gestreift und dabei verletzt. Danach hat er angehalten und mit den Mädchen geschrien.
Auch das Landesverwaltungsgericht sah den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und bestätigte die Strafe.
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Der Lenker fühlte sich immer noch nicht schuldig und erhob Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen trat er jedoch nicht konkret entgegen.
Er brachte vor, es war für ihn gar nicht erkennbar, dass es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist. Er habe mit dem Mädchen Blickkontakt gehabt und mit ihr während des Vorbeifahrens und unmittelbar nach dem Vorbeifahren gesprochen. Dabei habe sie nichts von einer Berührung oder einer Verletzung gesagt. Damit habe er sich schon aufs Umfassendste vergewissert, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.
Die Entscheidung
Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, haben die ursächlich am Unfall Beteiligten Hilfe zu leisten bzw unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen und sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dabei kommt auch eine fahrlässige Begehung in Betracht.
Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, dass dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder auffallen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden erkennen konnte. Der Maßstab der Sorgfaltspflicht ist dabei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem Verkehrsunfall geführt hat.
Im vorliegenden Fall erblickt der VwGH ein solches fahrlässiges Verhalten. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Lenker die Streifung des Unfallopfers beim Vorbeifahren zu Bewusstsein kommen müssen.
Das Vorbeifahren an einem Kind in einer sehr engen Gasse stellt ein riskantes Fahrmanöver dar, das mit der dringenden Gefahr eines Verkehrsunfalls verbunden ist. Im konkreten Fall ist es auch tatsächlich zu einem Unfall gekommen.
Der VwGH wies die Revision zurück und es bleibt bei der Bestrafung des Lenkers.
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