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Gewerbepflicht für Airbnb-Vermietung?

Braucht man für die Ferienvermietung über AirBnB einen Gewerbeschein? Jetzt wurde ein richtungsweisender Fall vor Gericht entschieden.

Braucht man für die Ferienvermietung über AirBnB einen Gewerbeschein? Jetzt wurde ein richtungsweisender Fall vor Gericht entschieden.

In Osttirol vermietete ein Betreiber drei Wohnungen über die Plattform „Airbnb“. Der Vermieter selbst lebt in den USA und hat die Liegenschaft von seiner Mutter erhalten, die dort schon Privatzimmer vermietet hat.

Bis zum Jahr 2016 wurden die Wohneinheiten längerfristig vermietet. Seitdem wurden die Wohnungen nur mehr tage- bzw wochenweise zu touristischen Zwecken vermietet.

Die Wohnungen wurden über die Website „www.airbnb.de“ angeboten und alles, auch die Zahlungen, wurde über diese Plattform abgewickelt. Auf der Website waren die angebotenen Leistungen und das Inventar genau ersichtlich.

Attraktives Angebot

Die Wohnungen wurden mit dem Titel: „Viel Platz für die Familie auch im Urlaub“ angeboten. Das Motto lautete: „…ideal für Wanderer, Mountainbiker, Bergsteiger und auch für Motorradfahrer, die im Sommer die exotische Strecke (...) nach Italien bewältigen wollen“.

Vermietung über Airbnb

Für die Unterkunft bezahlten die Gäste einen Pauschalpreis, welcher Miete, Strom, Betriebskosten, Kosten für das angebotene Internet bzw Fernsehen als Gesamtes abdecken, hinzu kommt eine Reinigungsgebühr.

Bei Kontrollen wurden in den Wohnungen regelmäßig Feriengäste angetroffen. Der Vermieter hat weder eine Tourismusabgabe entrichtet noch die Gäste bei der Gemeinde für die Dauer ihres Aufenthaltes gemeldet.

Mit Verfahrensanordnung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 25.10.2017 wurde ihm dann die weitere Ausübung der Vermietung an dem Standort untersagt.

Verwaltungsstrafe

Für die Vermietung der Wohnungen von Anfang 2017 bis ca. 15.07.2017 ohne Gewerbeberechtigung sollte der Betreiber laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft 1000€ Strafe zahlen.

Er erhob gegen die Strafe Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Tirol.

Die Entscheidung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) setzte sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der historischen Entwicklung des Gewerberechts auseinander.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Vermietung in diesem Fall als gewerblich anzusehen ist, also der Gewerbeordnung unterliegt.  

Ausnahmen für Dauer- und Privatzimmervermietung

Eine Ausnahme besteht jedoch für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung. Da der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hat, findet die von der Gewerbeordnung ausgenommene Privatzimmervermietung hier keine Anwendung.

Ausgenommen sind außerdem Dauermietverhältnisse. Hier wurden die Wohnungen aber tage- und wochenweise an Feriengäste vermietet.

Touristische Beherbergung

Die Beherbergung von Fremden, also die touristische Beherbergung, unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung.

In Anbetracht des umfassenden konkreten Angebots (möblierte Wohnung, weitere Einrichtungen, Reinigung, Internet, Wasser, Strom, etc.), des Anbietens auf der Website an einen unbestimmten Personenkreis und der kurzen Verweildauer der Gäste zu touristischen Zwecken für ein pauschaliertes Entgelt, unterliegt die Vermietung in diesem Fall der Gewerbeordnung.

Da der Betreiber die Vermietung ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt hat, wurde die Strafe vom LVwG bestätigt. Sie war nur zu hoch bemessen, so das Gericht. Die Strafe wurde von 1000€ auf 360€ herabgesetzt.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels ist das Erkenntnis noch nicht rechtskräftig und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde ausdrücklich für zulässig erklärt.

Die gesamte Entscheidung

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