Bei einem Regionalliga-Testspiel des SKN St. Pölten gegen den SV Kapfenberg ließ ein Zuschauer die Fäuste sprechen: Er schlug auf einen anderen Zuschauer ein und "befreite" ihn seiner Schneidezähne. Dass er deswegen zu einer Anti-Gewalt-Belehrung musste, die eigentlich für Hooligans vorgesehen ist, passte ihm gar nicht in den Kram.
Ein glühender Fußball-Fan aus Niederösterreich, der bei einem Regionalliga-Testspiel des SKN St. Pölten gegen den SV Kapfenberg in Hollenburg, auf einen anderen Zuseher mehrmal einschlug und ihm die Schneidezähne "herausoperierte", sollte zu einer Anti-Gewalt-Belehrung persönlich auf die Behörde kommen. Er erhob gegen die Aufforderung Beschwerde und die Sache ging bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Verpflichtende Belehrung nach Gewalt bei Fußballspiel
Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer Person aufgetragen werden, persönlich bei einer Sicherheitsbehörde bzw. der Polizei zu erscheinen um dort über die Folgen von Gewaltdelikten bei Sportgroßveranstaltungen belehrt zu werden.
Voraussetzungen für die Belehrung
Eine solche Aufforderung zur Belehrung setzt voraus, dass die Person im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung vor weniger als zwei Jahren ein gefährliches Verhalten gesetzt hat oder gegen ein Betretungsverbot verstoßen hat. Außerdem kann eine Belehrung vorgeschrieben werden, wenn die Behörde eine negative Verhaltensprognose erstellt und angenommen werden kann, die Person wird im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung weitere gefährliche Angriffe oder ein entsprechendes Verhalten setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte in einer Entscheidung abzugrenzen, wann eine "Sportgroßveranstaltung" vorliegt.
Wann liegt eine Sportgroßveranstaltung vor?
Unter Sportgroßveranstaltungen sind jedenfalls Sportveranstaltungen internationalen Formats zu verstehen. Zum Beispiel handelt es sich bei den Olympischen Spielen und Welt- und Europameisterschaften um Sportgroßveranstaltungen.
In anderen Fällen hat die zuständige Behörde im Voraus zu beurteilen ob eine "Sportgroßveranstaltung" vorliegt. Maßgeblich ist die erwartete Besucherzahl. Im Regelfall wird eine Sportgroßveranstaltung bei einer erwarteten Zuseherzahl von wenigstens 3.000 Personen anzunehmen sein.
Es kann jedoch auch auf andere Merkmale, wie die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zu erwartende Gewalt, ankommen.
Testspiel in Hollenburg
Im vorliegenden Fall wurde einem Fußball-Fan aufgetragen zur Polizeiinspektion zu kommen, weil er bei einem Testspiel des SKN St. Pölten gegen den SV Kapfenberg in Hollenburg mehrmals auf eine andere Person eingeschlagen hat. Er hat seinem Opfer auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen und dabei die Schneidezähne ausgeschlagen. Dabei handelt es sich jedenfalls um einen gefährlichen Angriff.
Der Schläger erhob gegen die Aufforderung, zur Belehrung zu kommen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Verwaltungsgericht qualifizierte das Fußballspiel als "Sportgroßveranstaltung". Aus der Entscheidung ging jedoch nicht hervor, von welchen konkreten Besucherzahlen und sonstigen Umständen auszugehen war.
Daher hob der VwGH die Entscheidung auf, es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass es sich um eine Sportgroßveranstaltung gehandelt hat – die Bestimmungen waren daher nicht anzuwenden.
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