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VfGH: Meinungsfreiheit bei „ACAB“-Fahne

Ist es von der Meinungsfreiheit gedeckt, bei einem Fußballspiel eine große Fahne mit der Aufschrift „All Cops Are Bastards“ zu schwenken?

Der aktuelle Fall

In einem Fall zur Meinungsfreiheit hatte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu entscheiden, ob das Hochhalten eines Transparents mit der Aufschrift „ACAB“ („All Cops are Bastards“) während eines Fußballspiels vor zwei Jahren in Wien als „Anstandsverletzung“ bestraft werden durfte.

Ein Fußballfan schwenkte diese Fahne bei dem Fußballspiel und sollte deswegen 350 € Strafe zahlen. Er erhob dagegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien gab ihm teilweise recht setzte die Strafe auf 150 € herab.

Das genügte dem bestraften Polzistengegner jedoch nicht. Er machte noch eine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend und wendete sich an den VfGH. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Einschränkungen dieser Freiheit dürfen nicht über das hinausgehen, was „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist.

Die Rechtslage

Nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz darf eine Geldstrafe gegen Personen verhängt werden, die „den öffentlichen Anstand verletzen“. Diese Bestimmung stellt eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit dar. In einer demokratischen Gesellschaft kann eine derartige Einschränkung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Moral und der Rechte anderer notwendig sein.

Die Entscheidung

Der VfGH ist der Auffassung, dass die zulässige Äußerung einer Meinung keine Anstandsverletzung sein kann, sofern sie nicht aus anderen Gründen verpönt ist.

Bei der Beurteilung des tatbestandsmäßigen Verhaltens kommt es nicht bloß auf den Wortlaut einer Äußerung allein an, sondern auch auf Art und Umstand der Äußerung, also wie und wo welche Öffentlichkeit und von wem diese Öffentlichkeit mit dieser Meinung konfrontiert wird. Das Schwenken des Transparents sollte primär auf das angespannte Verhältnis zwischen manchen Fußballfans und der Polizei hinweisen und die ablehnende Haltung gegenüber dem Stand der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck bringen.

Der VfGH stellte fest, dass mit dem Schwenken dieses Transparents keine Beschimpfung bestimmter Personen, sondern die ablehnende Haltung mancher Fußballfans gegenüber der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht werden sollte. In dieser Form geäußerte Kritik ist – so der VfGH – „mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen“.

Die Bestrafung des Fußballfans war im Hinblick auf sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit also unverhältnismäßig und wurde aufgehoben.

Wie könnte die Exekutive mit einem Augenzwinkern darauf reagierten? Das nächste Mal einfach eine Fahne mit "AHAB" zum Derby mitnehmen: "All Hooligans Are Bastards". Das wäre dann auch von der Meinungsfreiheit gedeckt :).

Die gesamte Entscheidung (pdf).

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