Können Schadenersatzzahlungen die Einkommensteuer erfolgreich senken?
Können Schadenersatzzahlungen die Einkommensteuer erfolgreich senken? Etwa indem sie als absetzbare Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Der aktuelle Fall
Der Geschäftsführer einer GmbH beauftragte in seiner Funktion zwei Banken damit, zu Gunsten eines Lieferanten Bankgarantien im Gesamtwert von mehr als 4 Mio. € auszustellen. Der Geschäftsführer holte sich aber nicht die für solche Maßnahmen erforderliche Zustimmung der zuständigen Ausschüsse der GmbH. Die Bankgarantien wurden in weiterer Folge schlagend und die GmbH machte gegen ihren Geschäftsführer Schadenersatzforderungen geltend.
Der Geschäftsführer ging davon aus, dass die Schadenersatzzahlungen sich aus seinem Dienstverhältnis zur GmbH ergeben und er diese Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen kann.
Das Verfahren bisher
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung von Werbungskosten mit der Begründung, dass den Geschäftsführer ein Verschulden an der Entstehung des Schadens gertoffen hat. Er hat nämlich gewollt und bewusst die Entscheidung getroffen und eine in der Gesellschaft bestehende Beschränkung missachtet.
Der Geschäftsführer erhob Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Dort hatte er mehr Erfolg. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und die Ausgaben wurden als Werbungskosten anerkannt.
Das Finanzamt pochte jedoch auf seine Einschätzung und erhob Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der das letzte Wort in der Sache hatte.
Die Entscheidung
Der VwGH betont, dass Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, wenn das jeweilige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wird. Hingegen sind Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Fehlverhalten dem betrieblichen/beruflichen Bereich zuzurechnen ist.
Im vorliegenden Fall liegt das Fehlverhalten des Geschäftsführers nicht in der Privatsphäre. Entscheidend war daher, dass die Schadenersatzzahlung des Geschäftsführers durch dessen steuerpflichtige Tätigkeit verursacht wurde. Die Schadenersatzzahlung ist daher steuerlich absetzbar.
Die Revision wurde zurückgewiesen und der Geschäftsführer darf sich über eine geringere Einkommensteuer freuen.
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