Ein Lenker fuhr mit einem rostigen Kotflügel nach dem "OK" der Werkstatt weiter bis ein Ersatzteil da war. Muss er deswegen trotzdem 100€ Strafe bezahlen?
Ein Lenker fuhr mit einem rostigen Kotflügel nach dem "OK" der Werkstatt weiter bis ein Ersatzteil da war. Muss er deswegen trotzdem 100€ Strafe bezahlen?
Der aktuelle Fall
Ein Lenker in Salzburg sollte eine Strafe bezahlen, weil er sich im August 2018 vor Antritt der nicht ausreichend davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Kraftfahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Bei einer Überprüfung in einer Kfz-Prüfstelle wurde festgestellt, dass der Kotflügel rechts vorne starke Rostschäden aufgewiesen hat und die Roststelle teilweise scharfkantig ausgebrochen war. Im Falle einer Streifung bestand die Gefahr einer Verletzung von Personen. Weil er so weitergefahren ist wurde eine Strafe von 100€ (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Der Lenker rechtfertigte sich damit, dass er die Reparatur des Fahrzeuges schon vorher in Auftrag gegeben hat, diese aber nicht abgeschlossen wurde, weil einige Ersatzteile (insbesondere ein neuer Kotflügel) noch nicht lieferbar waren. Die Werkstätte hat ihm das "OK" für die Benützung des Fahrzeuges bis zur Lieferung der Teile gegeben und er hat sich darauf verlassen.
Das Verfahren bisher
Der Lenker erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das die Strafe aber bestätigte. Er versuchte sein Glück mit einer außerordentlichen Revision noch beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Die Entscheidung
Die Unkenntnis einer übertretenen Verwaltungsvorschrift entschuldigt den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte nicht einsehen konnte. Eine irrige Gesetzesauslegung kann einen Beschuldigten nicht zu entschuldigen, wenn er sich nicht erkundigt hat, ob seine Rechtsansicht zutrifft. Solche Erkundigungen haben bei der geeigneten Stelle zu erfolgen, das ist in der Regel die zuständige Behörde.
Es liegt jedoch kein entschuldigender Rechtsirrtum des Lenkers vor, wenn er auf die Auskunft einer Kfz-Werkstätte vertraut hat. Die Werkstätte ist nämlich nicht als „zuständige Behörde“ anzusehen und darf keine Rechtsauskünfte erteilen.
Die Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen und es bleibt bei der Bestrafung.