Greift das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz bald härter durch? Der Pferdefleischskandal macht's möglich: Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Parlament eine Gesetzesvorlage vorgelegt, mit der der Verkauf von nicht untersuchtem Fleisch, unter Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten gestellt werden soll, wenn der Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wird. Gehört "Gammelfleisch" bald der Vergangenheit an?
Greift das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz bald härter durch? Der Pferdefleischskandal macht's möglich: Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem Parlament eine Gesetzesvorlage vorgelegt, mit der der Verkauf von nicht untersuchtem Fleisch, unter Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten gestellt werden soll, wenn der Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wird. Gehört "Gammelfleisch" bald der Vergangenheit an?
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Anlass zu dieser Vorlage waren die schweren Verletzungen im Kennzeichnungsrecht von Lebensmitteln in den letzten Monaten („Pferdefleisch in der Tiefkühl-Lasagne“). Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen drastische Verschärfungen der Strafmaßnahmen eingeführt werden.
Härtere Strafmaßnahmen
Der Verkauf von Fleisch, das der Untersuchungspflicht unterliegt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, soll zum Beispiel unter Freiheitsstrafe (bis zu 6 Monate) gestellt werden. Aber auch die Geldstrafen sollen deutlich erhöht werden (z.B. bis zu 100.000€ statt bis zu 4000€ wie bisher).
Härter soll es Täter treffen, die bewusst und absichtlich ("in Kenntnis der Rechtswidrigkeit") Konsumenten täuschen wollen. Dafür sollen Mindeststrafen geschaffen werden. Mit Angaben über die Mindesthaltbarkeit sollte man daher in Zukunft lieber nicht spaßen. Ausnahmen gibt es für die Abgabe von kleinen Mengen direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe. Wer aber erheblichen Mengen für einen überregionalen Markt (über die Bezirksgrenzen hinaus) "in Verkehr bringt", wie das so schön im Gesetz heißt, hat die volle Länge an Auflagen zu erfüllen.
Inkrafttreten und Rückwirkung
In Kraft treten würde das Gesetz am Tag nach der Kundmachung. Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, sind die Bestimmungen jedoch noch nicht anzuwenden.
Die Regierungsvorlage kann hier abgerufen werden: RV 4. 6. 2013, 2400 BlgNR 24. GP