An der Gewerbeordnung in der aktuellen Fassung werden so manche Punkte kritisiert. Eine Reform könnte aber noch eine Zeit lang auf sich warten lassen. Nun hob der Verfassungsgerichtshof die Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung als verfassungswidrig auf.
An der Gewerbeordnung in der aktuellen Fassung werden so manche Punkte kritisiert. Eine Reform könnte aber noch eine Zeit lang auf sich warten lassen. Nun hob der Verfassungsgerichtshof die Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung als verfassungswidrig auf.
§ 94 Z 20 GewO 1994 regelte nicht nur die Erwerbsausübung, sondern auch den Erwerbsantritt. Gewerberechtliche Rechtsvorschriften, die für den Erwerbsantritt einen Befähigungsnachweis erforderlich machen, dienen im Allgemeinen dem Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit und dem Schutz der Konsumenten. Der Eingriff in die Erwerbsfreiheit durch § 94 Z 20 GewO war durch diese Interessen aber nicht gerechtfertigt. Obwohl sich in der Zeit der digitalen Fotografie viele Personen durch Kurse und selbst Kenntnisse aneignen, kann auch das Ziel des Konkurrenzschutzes nicht als ausreichendes öffentliches Interesse angesehen werden.
Daher hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung auf.
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