Auch wenn ein Pflegebedürftiger krankheitsbedingt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat, kommt ein Export des Pflegegeldes nach Thailand nicht in Betracht.
Auch wenn ein Pflegebedürftiger krankheitsbedingt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat, kommt ein Export des Pflegegeldes nach Thailand nicht in Betracht.
Der Kläger, der eine befristete Pension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht, verlegte im Februar 2011 seinen Wohnsitz nach Thailand und hält sich seit 1.5.2011 durchgehend in Thailand auf. Am 13.5.2012 beantragte er Pflegegeld. Dies wurde von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt.
Das Erst- und Zweitgericht wiesen die vom Kläger dagegen erhobene Klage ab. Und auch der Oberste Gerichtshof wies die Revision zurück. Er verwies darauf, dass der Anspruch sowohl auf Pflegegeld sowohl nach § 3 Abs 1 als auch nach § 3a Abs 1 BPGG den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland voraussetzt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Umständen. Er hängt weder von der Erlaubtheit des Aufenthalts noch von der Motivation für den Aufenthalt ab. Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigten den Anspruch auf Pflegegeld nicht.
Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen krankheitsbedingt zu einer Rückkehr nach Österreich nicht in der Lage ist, kann nichts daran ändern, dass er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr und daher keinen Anspruch auf Pflegegeld hat.
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