Eine Novelle regelt ab Juli 2017 den Beschäftigungsbonus.
Unternehmen, die ab dem 01.07.2017 zusätzliche Vollzeit-Arbeitsplätze schaffen, können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten. Das heisst sie bekommen 50 % der Lohnnebenkosten erstattet. Der sogenannte Beschäftigungsbonus steht Unternehmen unabhängig von Branche und Größenklasse zu. Abgewickelt wird das Förderungsprogramm durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Der gesetzliche Rahmen für den Beschäftigungsbonus wurde nun mit Bundesgesetz festgelegt. Der BMWFW, der Bundeskanzlers und das BMF können nun auch eine gemeinsame Richtlinie zwecks näherer Ausgestaltung der Förderung erlassen. Diese Richtlinie wurde bereits erlassen und ist unter http://www.beschäeftigungbonus.at abrufbar.
Gesetzlich ist nun außerdem klargestellt, dass der Beschäftigungsbonus nur an Unternehmen ausbezahlt werden kann, die ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt haben. Bestehen vollstreckbare Forderungen eines Krankenversicherungsträgers oder ausständige Abgaben, darf ein Beschäftigungsbonus nicht überwiesen werden.
Auch steuerrechtliche Aspekte zum Beschäftigungsbonus werden durch die Novelle klargestellt.
Quelle: Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden
BGBl I 2017/83, ausgegeben am 14. 7. 2017