Ist der Lärm beim Osterbollerschießen ortsüblich? Diese Frage hatte der OGH zu beantworten.
Ist der Lärm beim Osterbollerschießen ortsüblich? Und ist dabei auf den jeweils betroffenen Bewohner oder einen durchschnittlichen abzustellen?
Ein Kärntner wollte den Lärm an den 2 Tagen pro Jahr beim Osterböllerschießen nicht hinnehmen und klagte den örtlichen Verein kurzerhand auf Schadenersatz und Unterlassung. Obwohl der vom Böllerschießen verursachte Lärm leiser ist als der am Grundstück vorbeifahrende Verkehr! Nachdem seine Klage vom Erst- und Berufungsgericht abgewiesen wurde erhob er Revision und die Sache ging an den OGH.
Der Sachverhalt
Das vom Kläger bewohnte Haus liegt direkt an einer Landesstraße im Ortskern einer Kärntner Gemeinde, in der seit mindestens 50 Jahren zu Ostern ein Böllerschießen stattfindet. Dieses wird (neben anderen Gruppen) vom beklagten Verein am Karsamstag von 16:00 bis ca 22:00 Uhr sowie am Ostersonntag von 05:00 Uhr bis gegen Mittag veranstaltet.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts verursacht das Böllerschießen auf am Grundstück des Klägers einen Lärmpegel von 62 bis 72 dB. Die Spitzenpegel der Böllerschüsse liegen durchschnittlich um -3,3 dB unter den Spitzen der am Grundstück des Klägers vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge, deren Werte zwischen 63 und 84 dB liegen. Diese Werte ergeben sich aus 2007, 2008, 2009 und 2010 durchgeführten Messungen, wobei es geringfügige Schwankungen gab.
Für einen Durchschnittsmenschen ist durch das Böllerschießen eine Gesundheitsgefährdung aus umweltmedizinischer Sicht eindeutig ausgeschlossen. Beim Kläger bestand jedoch eine behandlungsbedürftige Angststörung. Ein Lärmereignis wie das Osterböllerschießen kann bei ihm zu Schlafstörungen, Reizbarkeit und Nervosität geführt haben.
Die Entscheidung
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist auf die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Durchschnittsbenützers des betroffenen Grundstücks abzustellen. Außerdem muss man berücksichtigen, dass das Böllerschießen an zwei Tagen des Jahres stattfindet. Dazu erreichen die einzelnen Schussereignisse den gesundheitsgefährdenden Grenzwert nicht und die gemessene Lärmintensität ist im Vergleich zum täglichen Straßenlärm der Landesstraße geringer. In Anbetracht dieser Argumente haben die Vorinstanzen die Klage richtigerweise abgewiesen.
Auch gegen das Kärntner Landessicherheitsgesetz wurde nicht verstoßen, weil das Osterböllerschießen zum ortsüblichen Brauchtum gehöre, der verursachte Lärm im Bereich des Verkehrslärms liege und damit nicht zu hoch sei.
Bei der Beurteilung, ob die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft durch Lärmeinwirkung wesentlich beeinträchtigt ist, ist nicht auf eine besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen.
Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden. Dabei kommt es aber darauf an, ob die Einwirkung überhaupt und nicht nur für übersensible Menschen gesundheitsgefährdend oder gesundheitsbeeinträchtigend ist.
Der OGH wies daher die Revision zurück und Osterböllerschießen ist nicht verboten.
Deutsch
English




