Ein Erblasser ernannte seine Tochter zur Alleinerbin und räumte seiner Verlobten ein Wohnrecht am vererbten Haus ein. Die Verlobte klagte die Tochter auf Bezahlung der Betriebskosten.
Ein Erblasser ernannte seine Tochter zur Alleinerbin und räumte seiner Verlobten ein Wohnrecht am vererbten Haus ein. Zu Lebzeiten bezahlte er die Betriebskosten, seine Verlobte ist der Ansicht, dies gilt auch nach seinem Tod weiter und beruft sich auf den Versorgungscharakter des letzten Willens des Mannes. Da die Tochter jedoch anderer Ansicht ist, wurde sie von der Verlobten auf die Betriebskosten verklagt. Der Rechtsstreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
§ 508 ABGB verpflichtet den Eigentümer der mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft aber nicht dazu, verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen, die mit dem Wohnen verbunden sind (zB für Heizung, Strom, Reinigung).
Auch im Fall eines Wohnrechts, das durch Legat eingeräumt worden ist, hat der Wohnberechtigte die verbrauchsabhängigen Kosten selbst zu tragen. Dass das Legat Versorgungscharakter und der Erblasser diese Kosten zu Lebzeiten übernommen hat, ändert nichts. Daher wurde die Klage abgewiesen