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Taubenzucht im Wohngebiet

Ein Oberösterreicher verwendete seine Gartenhütte zur Taubenzucht. Die Nachbarn waren damit gar nicht einverstanden. Haben sie Chancen, dagegen vorzugehen?

Ein Oberösterreicher verwendete seine Gartenhütte zur Taubenzucht. Die Nachbarn waren damit gar nicht einverstanden. Haben sie Chancen, dagegen vorzugehen?

Sofern das Gartenhaus davor für andere Zwecke verwendet wurde, ist die Verwendung zur Taubenhaltung und Taubenzucht eine Änderung des Verwendungszwecks. Eine derartige Änderung des Verwendungszwecks kann einer Baubewilligung bedürfen. Sofern Beeinträchtigungen der Nachbarn zu „erwarten“ sind bzw. die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, ist eine Bewilligung notwendig.

Wenn in einem als „Gartenhaus“ bewilligten Objekt mindestens 20 Tauben gehalten werden, die zum Teil frei herumfliegen, sind jedenfalls Verschmutzungen der umliegenden Wohnliegenschaften und Hausdächer und somit schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und die Änderung unterliegt Bewilligungspflicht.

Bis dahin kann es zur Untersagung der widersprechenden Benützung kommen.

Im Zuge der Prüfung der Bewilligung sind die Frage der Haustiereigenschaft von Brieftauben und deren Üblichkeit im Wohngebiet sowie die Frage, ob eine Taubenhaltung bzw Taubenzucht mit der Widmung „Wohngebiet“ vereinbar ist, zu behandeln. Dabei wird auf die Bedürfnisse „vorwiegend der Bewohner“ des Wohngebietes abgestellt. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Tierzucht im Wohngebiet ist es  nicht erheblich ist, ob diese gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird.

VwGH 23. 6. 2015, 2013/05/0056

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