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Schuldner kann bei Insolvenz über Veräußerungs- und Belastungsverbot bestimmen

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt.

 

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt. Der Masseverwalter kann keine wirksame Löschungserklärung hinsichtlich eines zugunsten des Schuldners einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes abgeben. Durch die Eröffnung des Konkurses werden die aus einem solchen Verbot erwachsenden Rechte nicht aus der freien Verfügung des Schuldners entzogen.

Der Masse- bzw Insolvenzverwalter des Berechtigten ist auch nicht legitimiert, im Grundbuchverfahren ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Löschung des Verbots zu erheben.

Siehe OGH 25. 9. 2015, 5 Ob 168/15i

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