Der Vermieter wollte die Miete für ein Schulgebäude, in dem eine Privatschule betrieben wird, erhöhen weil ein Großteil des betreibenden Vereins die Mitglieder (Eltern der Kinder, die die Schule besuchen) gewechselt hat. Hatte er damit Erfolg?
Nach dem Mietrechtsgesetz kann bei einem „Machtwechsel“ in der Mietergesellschaft der Mietzins angepasst werden, sofern er unangemessen niedrig ist.
Ein Vermieter wollte auf diese Weise die Miete für ein Schulgebäude, das ein Verein angemietet hat und darin eine Privatschule betreibt, anheben. Seine Argumentation: Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können nur Eltern von Kindern sein, die aktuell in der Schule eingeschrieben sind. Seit dem Abschluss des Mietvertrags haben die Eltern und damit die Mehrheit der Vereinsmitglieder gewechselt und es sei zu einer „Machtübernahme“ im Sinne des MRG gekommen.
Der Verein erhob rechtliche Schritte gegen die Mietzinsanhebung und die Rechtssache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Dass seit der Anmietung die Mehrheit der Mitglieder des Mietervereins gewechselt hat, berechtigt den Vermieter jedoch nicht zur Mietzinsanhebung, weil einzelne Vereinsmitglieder keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung des Vereins nehmen können. Es kam also zu keinem „Machtwechsel“ im Sinne des MRG und die Miete bleibt für den Verein beim Alten.