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Ausschluss der Ersitzung durch Hinweisschilder

Kann man durch das Anbringen von Schildern vermeiden, dass jemand ein Zugangsrecht an einem Grundstück ersitzt?

Die für die Ersitzung erforderliche Redlichkeit fällt weg, sobald der Ersitzungsbesitzer von Umständen erfährt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes aufwerfen müssten.

Das Aufstellen von Hinweisschildern mit der Aufschrift „Auf Widerruf freiwillig gestatteter Durchgang“ an beiden Enden einer Gasse verhindert daher die Ersitzung eines Gehrechts. Auch wenn die Schilder bloß vom Durchgang sprechen, wird dadurch grundsätzlich auch die Ersitzung eines Zugangsrechts zu einem in der Gasse liegenden Eingang (hier: Seiteneingang eines Hotels) ausgeschlossen.

Das Anbringen der Tafeln genügt daher um zu verhindern, dass jemand den Hinweisen entgegenstehend ein Recht ersitzt.

OGH 28. 10. 2015, 9 Ob 57/15w

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