Ein Mieter wollte es besonders sauber. Er duschte zwei bis vier Mal pro Tag.
Das extreme Duschverhalten eines Mieters (tagsüber zwei bis vier Mal und nachts bis zu vier Mal für jeweils 15 bis 20 Minuten) führte aufgrund der erhöhten Luftfeuchtigkeit zur oberflächlichen Schimmelbildung in der Mietwohnung. Der Mieter weigerte sich, dieses Verhalten zu ändern oder zumindest nach dem Duschen zur Verminderung der Feuchtigkeit kurz die Fenster zu öffnen.
Bei erheblich nachteiligem Gebrauch des Bestandobjekts kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Dieser Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs wird durch ein länger andauerndes oder wiederholtes vertragswidriges Verhalten des Mieters erfüllt, das wichtige Interessen des Vermieters verletzt und diesem die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses wegen Vertrauensverlustes unzumutbar macht. Der Eintritt einer Substanzschädigung am Miethaus stellt keine Voraussetzung dar.
Dies rechtfertigte die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs. Dass die Badezimmerentlüftung nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, kann daran nichts ändern, wenn es bei Nutzung durch einen durchschnittlichen Mieter zu keiner Schimmelbildung kommen würde.