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Schutz vor Blenden durch Solaranlage

Was tun wenn die Photovoltaikanlage des Nachbarn blendet?

Der Sachverhalt

Eine Photovoltaikanlage hat durch Reflexion des Sonnenlichts eine massive Blendwirkung auf die Wohnung und Dachterrasse des Nachbarn bewirkt, die bei Blickkontakt ein gesundheitsgefährdendes Maß erreichen kann. Der Zeitraum, in dem die Blendungen auftreten, kann während des Sommers über eine Stunde pro Tag betragen. Um dem entgegen zu wirken, müsste der Nachbar seine Wohnung mit einer Front aus stark getöntem Glas abschirmen oder während des Blendungszeitraums mit Rollos stark abdunkeln.

Die Blendwirkung der Anlage ist auch darauf zurückzuführen, dass sie an der Nordseite des Dachs mit einer unüblichen Winkelstellung errichtet wurde. Die Module könnten abmontiert und an einer energieeffizienteren Stelle der Beklagtenliegenschaft wieder aufgebaut werden. Dies würde einen Aufwand von 5.000 € erfordern und wäre der effizienteste Weg, die Beeinträchtigungen zu beseitigen.

Der Nachbar reichte Klage ein und begehrte, den Eigentümer der Solaranlage zur Unterlassung der Einwirkung auf sein Grundstück durch das reflektierte Licht zu verpflichten.

Hier kommt es vor allem darauf an, ob die Einwirkung das ortsübliche und zumutbare Maß überschreitet.

Der Rechtsstreit ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Entscheidung

Nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Lichtimmissionen können auch dann bestehen, wenn sie nicht durch eine künstliche Lichtquelle, sondern durch die Reflexion des Sonnenlichts verursacht werden.

Wenn eine schlecht ausgerichtete Photovoltaikanlage das Sonnenlicht so stark zur Nachbarwohnung reflektiert, dass schon bei einer Blickzuwendung von wenigen Sekunden massive Augenschäden auftreten können, liegt eine ortsunübliche und wesentliche Beeinträchtigung vor. Mit dem öffentlichen Interesse an Solarstrom lässt sich diese Beeinträchtigung nicht rechtfertigen, vor allem da durch eine günstigere Ausrichtung der Anlage vermieden werden könnte.

Der OGH gab also dem beeinträchtigten Nachbarn recht und der Eigentümer der Solaranlage muss Vorkehrungen treffen, damit sein Nachbar in Zukunft nicht mehr beeinträchtigt wird.

OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 43/16a

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