Gilt die ImmoESt-Befreiung auch, wenn die Wohnung nicht die ganze Zeit im Eigentum gestanden ist?
Der Gewinn bei der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie vom Veräußerer in den letzten zehn Jahren fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurden. Was ist jedoch, wenn die Wohnung nur einen Teil der Zeit im Eigentum gestanden ist und die restliche Zeit gemietet wurde?
Der Sachverhalt
Der Mieter einer Genossenschaftswohnung seit 2007 erwarb seine bisherige Wohnung mit Ablauf des Jahres 2012 (Wohnungseigentum). Im November 2013 verkaufte er die Wohnung.
Das Finanzamt beurteilte den Vorgang als steuerpflichtige Immobilienveräußerung und verrechnete Immobilienertragsteuer. Der Verkäufer erhob Beschwerde beim Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde aber mit der Begründung ab, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die Nutzung als Eigentümer erfordert.
Der Verkäufer wendete sich an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Die Entscheidung
Der Wortlaut der Bestimmung stellt nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz ab, so der VwGH. Dabei kommt es nicht auf den Rechtstitel (Miete, Eigentum, etc.) für die Nutzung an.
Daher kommt die Befreiung zur Anwendung und der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt nicht der ImmoESt.