Vorsicht: Wird die Heimfahrt mit dem PKW durch einen Einkauf im privaten Interesse unterbrochen, besteht kein Schutz durch die Unfallversicherung.
Wird die Heimfahrt mit dem PKW durch einen Einkauf im privaten Interesse unterbrochen, besteht kein Schutz durch die Unfallversicherung.
Umweg nicht versichert
Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist nur der mit der Beschäftigung zusammenhängende direkte Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte versichert. Ausgangs- und Endpunkt des Wegs ist der ständige Aufenthaltsort.
Demgemäß sind allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) in der Regel nicht versichert. Dies wird dadurch gerechtfertigt, dass durch einen Um- oder Abweg eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt.
Ereignet sich ein Unfall nicht auf dem direkten Weg, ohne dass objektive Gründe einen sachlichen Zusammenhang des Abwegs mit der versicherten Tätigkeit herstellen, besteht kein Unfallversicherungs-Schutz. Der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um die versicherte Tätigkeit auszuüben oder nach Hause zu fahren.
Der UV-Schutz ist daher zu verneinen, wenn sich der Unfall - wie in einem kürzlich vom OGH behandelten Fall - auf einem Teil des Weges, der ausschließlich persönlichen Interessen diente.
Dort unterbrach ein Versicherter auf der Heimfahrt vom Arbeitsplatz mit seinem PKW den direkten Heimweg und biegt nach rechts in einen Schrägparkplatz ein. Er steigt aus dem Fahrzeug aus, geht eine kurze Strecke zu Fuß, um in einem Lebensmittelgeschäft ausschließlich im persönlichen Interesse Lebensmittel einzukaufen, und rutscht etwa 5 Minuten später auf dem Rückweg vom Geschäft unmittelbar vor dem PKW auf einer Eisplatte aus. Dieser Unfall steht laut OGH nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Bei dem Umweg des Versicherten handelt es sich nicht mehr um eine bloß unerhebliche Erledigung „im Vorbeigehen“.
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