Ein Arbeitnehmer erzählte seinem Vorgesetzten, dass er sich ausgebrannt fühlt und mit Selbstmordgedanken spielt. Am nächsten Tag kam es zur einvernehmlichen Kündigung. Der OGH hatte zu entscheiden, ob diese gilt.
In einem E-Mail an den Geschäftsführer und seinen unmittelbaren Vorgesetzten führte ein Angestellter aus, dass er ausgebrannt ist, sich dem Druck seiner Arbeit nicht mehr gewachsen fühlt, Burnout-gefährdet ist und gelegentlich mit Selbstmordgedanken spielt.
Da der Geschäftsführer mit den Arbeitsleistungen des Angestellten ohnehin nicht zufrieden war, wollte er das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen. Im dazu geführten Gespräch am nächsten Tag bot der Geschäftsführer an, nicht sofort zustimmen zu müssen, sondern sich noch länger Bedenkzeit zu nehmen. Dies wurde vom Dienstnehmer nicht angenommen, das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst.
Der Arbeitnehmer überlegte es sich aber doch anders und erhob Klage, auf Feststellung, dass die Auflösung ungültig ist und sein Dienstverhältnis weiterhin aufrecht bleibt. Er stützte dies darauf, dass die Übereinkunft sittenwidrig sei, weil ihn der Arbeitgeber entgegen seiner Fürsorgepflicht trotz des erkennbaren psychischen Ausnahmezustandes zur Auflösung veranlasst habe.
Doch Erfolg hatte der Dienstnehmer mit diesem Argument nicht: Der Arbeitnehmer ist zum damaligen Zeitpunkt trotz Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen und hat auch nicht den Eindruck vermittelt, dass er sich der Tragweite seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen ist. Daher bleibt die Auflösung gültig.
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