Der OGH hatte sich vor kurzem mit einem besonders ungewöhnlichen Fall zu beschäftigen.
Mit einem derartigen Fall hat sich der OGH nicht jeden Tag zu beschäftigen: Ein Vereinsmitglied verschüttete in der Gemeinschaftssauna des Vereins einige Male in Flaschen gesammeltes Urin und wurde deswegen - wenig überraschend - vom Verein ausgeschlossen. Das wollte er aber nicht auf sich sitzen lassen und daher brachte er die Sache ohne Scham und Reue vor Gericht: dieses sollte den Ausschluss für unwirksam erklären. Die anderen Vereinsmitglieder hätten sicher große Augen gemacht, falls der Unruhestifter im Verein geblieben wäre. Doch die Gerichte taten ihnen das nicht an: es bleibt beim Ausschluss. Da hatten die Mitglieder des Vereins nochmal Glück.
Das ganze mit juristischer Nüchternheit beschrieben und begründet: "Im vorliegenden Fall erfolgte der Vereinsausschluss des Vereinsmitglieds wegen wiederholten Verschüttens von in Flaschen gesammeltem Urin in der Gemeinschaftssauna des Vereins (zumindest fünf Vorfälle in der Vereinssauna, die offenkundig nur aus Boshaftigkeit begangen worden seien). Im Hinblick darauf, welche Intensität die Verstöße des Vereinsmitglieds hatten, wie sehr sie gegen das Vertrauensverhältnis im Rahmen des Vereins verstoßen haben und wie häufig sie erfolgten, sah der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung in der Ansicht der Vorinstanzen, dass hier den Statuten entsprechend ein Ausschlussgrund verwirklicht wurde."
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