In Zukunft sollte man beim Überweisen die IBAN-Nummer lieber zweimal überprüfen. Das Risiko einer „Fehlüberweisung“ trägt in vielen Fällen der Kunde.
Wer haftet wenn bei einer Überweisung etwas schief geht?
Die Bank ist verpflichtet, die Überweisung gewissenhaft anhand der „Kontoidentifikatoren“ durchzuführen. Seit dem 01.02.2014 dient als Kontoidentifikator ausschliesslich die IBAN-Nummer, auch bei Inlandsüberweisungen! Der Name des Empfängers wird in den meisten Fällen nicht als „Kontoidentifikator“, sondern als „weitergehende Angabe“ nach Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vereinbart. In diesem Fall trifft die Bank keine Abgleichungspflicht (anders als nach alter Rechtslage!) und die Kohärenzprüfung muss nur anhand der in der IBAN enthaltenen zweistelligen Prüfziffer durchgeführt werden.
Wenn die IBAN also falsch angegeben wurde und es dadurch zu einer Fehlüberweisung kommt, haftet die Bank in vielen Fällen nicht dafür.
Was bedeutet dies für die Praxis?
In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dieser Problematik. Ein Kunde erteilte per Telebanking einen Zahlungsauftrag in Höhe von 17.020,78 €, wobei er den Empfängernamen und eine existierende, jedoch tatsächlich nicht dem Empfänger zugeordnete Kontonummer samt Bankleitzahl angab. Nachdem das Geld nicht beim Empfänger ankam klagte er die Empfängerbank auf 11.347,17 € Schadenersatz (der überwiesene Betrag abzüglich einem Drittel aufgrund von Mitverschulden wegen der falschen Kontonummer).
Im Ergebnis wies der OGH die Klage ab und verwies den Kläger auf Ansprüche gegen den Inhaber des Kontos, auf welches Geld überwiesen wurde. Zu einer Abgleichung vom Empfängernamen und der Kontonummer ist die Bank nach neuer Rechtslage nämlich nicht verpflichtet (nur nach alter!).
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