Ein Betriebsrat hat es übertrieben. Doch was hat er falsch gemacht?
Ein Betriebsrat hat es übertrieben. Doch was hat er falsch gemacht?
Entlassung wegen Untreue
Ein Betriebrats-Mitglied darf nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Dabei darf das Gericht einer Entlassung unter anderem zustimmen, wenn das BR-Mitglied „im Dienste untreu ist“.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das beklagte BR-Mitglied in zahlreichen Fällen bewusst unrichtig Zeiten als Betriebsratsstunden verzeichnet, die keine waren. Insbesondere die festgestellten „Nachbesprechungen“ im Anschluss an die Betriebsratssitzungen in einem naheliegenden Gasthaus waren privater Natur. Das BR-Mitglied handelte vorsätzlich pflicht- und treuwidrig, indem er seine Arbeitszeit auf Grundlage der unrichtigen Verzeichnung von Betriebsratsstunden abrechnete. Er wollte den Arbeitgeber damit über die Betriebsratsstunden täuschen.
Ausgehend davon liegt gemäß dem Obersten Gerichtshof (OGH) ein erheblicher Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers vor, der den Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst nach § 122 Abs 1 Z 3 erster Fall ArbVG erfüllt.
Bewusste Täuschung des Arbeitgebers berechtigt zur Entlassung
Damit war das Fehlverhalten des BR-Mitglieds geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers soweit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Die massive Treuepflichtverletzung des BR-Mitglieds durch die wiederholt vorsätzlich begangenen Täuschungshandlungen konnte das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig zerstören.
Hat ein Betriebsratsmitglied mehrmals bewusst Zeiten als Betriebsratsstunden verzeichnet, die keine waren (hier: „Nachbesprechungen“ von Betriebsratssitzungen im Gasthaus, die überwiegend privater Natur waren), um damit den Arbeitgeber über die abzurechnenden und zu entlohnenden Betriebsratsstunden zu täuschen, rechtfertigt dieser erhebliche Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers die Zustimmung des Gerichts zur Entlassung des BR-Mitglieds wegen Untreue im Dienst nach § 122 Abs 1 Z 3 erster Fall ArbVG.
OGH 29. 1. 2015, 9 ObA 141/14x