Was tun wenn der Beschenkte ein Grundstück erhält und dann eklig wird? Steht ein eingetragenes Veräußerungsverbot dem Widerruf der Schenkung wegen grobem Undank entgegen?
Nach einer Schenkung eines Grundstücks kam es zu einem Streit und der Geschenkgeber wollte die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Der Empfänger hatte im Grundbuch aber bereits ein Veräußerungsverbot eingetragen. Steht das Veräußerungsverbot dem Widerruf entgegen?
Grober Undank setzt eine Straftat des Beschenkten gegenüber dem Geschenkgeber voraus, die eine Verletzung am Leib, an der Ehre, der Freiheit oder am Vermögen darstellt. Nicht schon jede strafbare Handlung stellt groben Undank dar, sondern nur eine solche, die als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gilt, die eine Entziehung des Geschenks rechtfertigt.
Ein verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche vom Verbot erfassten Eintragungen.
Jedoch kann ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot einen kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb nicht hindern. Zu diesen Fällen eines Eigentumserwerbs kraft Gesetzes zählt auch der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. Daher steht das Veräußerungsverbot einem erneuten Eigentumserwerb des Geschenkgebers nicht entgegen und er kann die Schenkung widerrufen und erhält sein Grundstück zurück.
Siehe OGH 18. 11. 2014, 5 Ob 193/14i (Bestätigung von 3 Ob 245/10s)
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