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Himber-Vanille Tee ohne Himbeer und Vanille?!

Teekanne vertrieb einen Tee mit der Bezeichnung "Himbeer-Vanille Abenteuer". In Wirklichkeit enthält der Tee jedoch weder Himbeere noch Vanille. Die Sache ging bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der aktuelle Fall

Teekanne vertrieb einen Früchtetee unter der Bezeichnung „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“. Auf der Verpackung des Tees befinden sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten, die Angaben „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ und „Früchteteemischung mit natürlichen Aromen – Himbeer-Vanille-Geschmack“ sowie ein grafisch gestaltetes Siegel auf, das in einem goldenen Kreis die Angabe „nur natürliche Zutaten“ enthält.

In Wirklichkeit enthält der Früchtetee aber keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Das Verzeichnis der Zutaten auf einer Seite der Verpackung lautet: „Hibiskus, Apfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, natürliches Aroma mit Vanillegeschmack, Zitronenschalen, natürliches Aroma mit Himbeergeschmack, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren“.

Eine deutsche Verbraucherschutzorganisation erhob Klage gegen Teekanne, da aus ihrer Sicht die Elemente auf der Verpackung des Früchtetees den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees irreführen.

Um zu beurteilen, ob Verbraucher irregeführt werden wird untersucht, was ein durchschnittlicher Verbraucher vom Produkt erwarten würde und wie das Produkt davon abweicht. Aus der auf der Verpackung des Früchtetees abgedruckten Zutatenliste geht hervor, dass die verwendeten natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack hätten. Wird dadurch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht dass die verwendeten Aromen nicht aus Vanille und Himbeeren gewonnen werden sondern nur diesen Geschmack haben?

Fraglich ist nun, ob sich der Verbraucher laut der Verpackung erwarten kann, dass der Geschmack des Tees durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnenen Aromen mitbestimmt werde oder ob die Angabe, dass dies nicht der Fall ist in der Zutatenliste genügt.

Damit stellt sich die die Frage, ob die Etikettierung des Früchtetees geeignet ist, den Käufer irrezuführen, weil sie den Eindruck des Vorhandenseins von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen erwecken könnte, obwohl solche Zutaten oder Aromen darin nicht vorhanden sind.

Der Fall ging bis vors deutsche Höchstgericht, den Bundesgerichtshof (BGH), der sich zur Auflösung dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wendete.

Die Entscheidung

Der Umstand, dass das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung angebracht ist, kann für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen.

In der Praxis kommt es oft vor, dass einige der gegebenen Angaben unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind. Ist dies der Fall, kann es sein, dass das Verzeichnis der Zutaten, auch wenn es richtig und vollständig ist, in bestimmten Fällen auch nicht geeignet ist, einen klaren und unmissverständlichen Eindruck bezüglich der Eigenschaften eines Lebensmittels zu vermitteln.

Entsteht insgesamt der Eindruck, dass dieses Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht darin vorhanden ist, ist eine solche Verpackung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen.

Es ist Sache des prüfenden Gerichts, die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Himbeer- und Vanilleblütenzutaten oder aus diesen Zutaten gewonnenen Aromen irregeführt werden kann.

Bei dieser Prüfung hat das Gericht die verwendeten Begriffe und Abbildungen sowie Platzierung, Größe, Farbe, Schriftart, Sprache, Syntax und Zeichensetzung der verschiedenen Elemente auf der Verpackung des Früchtetees zu berücksichtigen.

Die endgültige Entscheidung liegt beim BGH aber ein Produkt darf nicht den Eindruck erwecken, dass Inhaltsstoffe enthalten sind, die gar nicht enthalten sind. Daher wird der Früchtetee voraussichtlich als irreführend eingestuft.

Siehe EuGH 4. 6. 2015, C-195/14, Teekanne

 

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