Eine Familie war mit ihrem gebuchten Urlaub auf den Malediven gar nicht zufrieden. Sie wechselte daher das Hotel. Ob Rückersatz zusteht entschied der Oberste Gerichtshof (OGH).
Sommer, Sonne Strand und Meer: geplant war bei der gebuchten Pauschalreise ein 13-tägiger Familienurlaub auf den Malediven. Doch schon bei der Ankunft gab es Ärger im Paradies: Schimmelflecken im Bad, abgenutzte Holzliegen und rostige, herausstehende Schrauben im Holzboden um den Pool. Diese Umstände wurden bemängelt, jedoch vom Reisebetreuer nicht beseitigt. Ein Ersatzhotel wurde angeboten, der Preis erschien den Urlaubern aber zu teuer. Die Familie nahm die Sache selbst in die Hand: sie zog aus Eigeninitiative in ein anderes Hotel um. Der gebuchte Rückflug wurde in Anspruch genommen.
Danach begehrten die Urlauber Preisminderung. Das Erst- und Zweitgericht legten den Minderungssatz mit 15 % fest. Es stellte sich jedoch die Frage, ob die Preisminderung nur für die zwei Tage, die im mangelhaften Hotel verbracht wurden, oder für die gesamte Reise zusteht. Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen.
Der OGH kam zum Schluss, dass die Preisminderung vom gesamten Reisepreis berechnet wird.
Einen zusätzlichen Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude (§ 31e Abs 3 KSchG) lehnte er ab, weil die Mängel nicht ausreichend erheblich waren.
Schadenersatz für die Kosten des Ersatzhotels kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Familie vorgelegte Rechnung mangelhaft war (keine Aufgliederung und keine Angabe der Währung) - also immer genau auf ausgestellte Rechnungen achten!