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Top 3 der skurrilsten Rechtsstreite: Urin in der Sauna

Heutzutage wird vor Gericht und anderen Behörden über so einiges gestritten. In einem Countdown stellen wir Ihnen 3 der wohl skurrilsten Gerichtsurteile und Rechtsstreite vor. Heute auf Platz 1 das wohl skurrilste Urteil, das uns bisher untergekommen ist: Ein Vereinsmitglied verschüttete in der Gemeinschaftssauna Urin und wollte sich dafür nicht ausschließen lassen.

Heutzutage wird vor Gericht und anderen Behörden über so einiges gestritten. In einem Countdown stellen wir Ihnen 3 der wohl skurrilsten Gerichtsurteile und Rechtsstreite vor. Heute auf Platz 1 das wohl skurrilste Urteil, das uns bisher untergekommen ist: Ein Vereinsmitglied verschüttete in der Gemeinschaftssauna des Vereins Urin und wollte sich dafür nicht ausschließen lassen.

Mit einem derartigen Fall hat sich der Oberste Gerichthof (OGH) nicht jeden Tag zu befassen: Ein Vereinsmitglied verschüttete in der Gemeinschaftssauna des Vereins aus Boshaftigkeit einige Male in Flaschen gesammeltes Urin und wurde deswegen - wenig überraschend - vom Verein ausgeschlossen. Das wollte er aber nicht auf sich sitzen lassen und daher brachte er die Sache ohne Scham und Reue vor Gericht: dieses sollte den Ausschluss für unwirksam erklären. Die anderen Vereinsmitglieder hätten sicher große Augen gemacht, falls der Unruhestifter im Verein geblieben wäre. Doch die Gerichte taten ihnen das nicht an: es bleibt beim Ausschluss. Da hatten die Mitglieder des Vereins nochmal Glück.

Das ganze mit juristischer Nüchternheit beschrieben und begründet: "Im vorliegenden Fall erfolgte der Vereinsausschluss des Vereinsmitglieds wegen wiederholten Verschüttens von in Flaschen gesammeltem Urin in der Gemeinschaftssauna des Vereins (zumindest fünf Vorfälle in der Vereinssauna, die offenkundig nur aus Boshaftigkeit begangen worden seien). Im Hinblick darauf, welche Intensität die Verstöße des Vereinsmitglieds hatten, wie sehr sie gegen das Vertrauensverhältnis im Rahmen des Vereins verstoßen haben und wie häufig sie erfolgten, sah der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung in der Ansicht der Vorinstanzen, dass hier den Statuten entsprechend ein Ausschlussgrund verwirklicht wurde."

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