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Entlassung eines Flugbegleiters wegen Eintreten einer Türe?

Ein Flugbegleiter konnte am Flughafen die Garderobentüre nicht öffnen und tritt sie kurzerhand ein obwohl die Garderobe auch durch eine andere Tür zugänglich war. Gegen die Entlassung aus diesem Grund kämpfte er vor Gericht an.

 

Ein Flugbegleiter konnte am Flughafen die Garderobentüre nicht öffnen und tritt sie kurzerhand ein. Das Witzige: die Garderobe wäre ohne weiteres durch eine andere Türe zugänglich gewesen. Nachdem er aus diesem Grund entlassen wurde, kämpfte er vor Gericht gegen die Entlassung an.

Der entlassene Flugbegleiter war mehr als 20 Jahre beim Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Am Tag des Vorfalls wollte er nach Dienstende die Garderobe aufsuchen. Da sich die von ihm benützte, mit einem Magnetschloss versperrte Garderobenraumtüre nicht öffnen ließ, trat der Kläger vor Zeugen so lange mit dem Fuß dagegen, bis sie aufsprang. Der Kläger entfernte sich danach kommentarlos, ohne die Beschädigung der Tür zu melden oder sein Verhalten zu erklären. Die Garderobe wäre auch durch eine andere Tür zugänglich gewesen.

Nachdem dieser Vorfall den Vorgesetzten des Klägers zur Kenntnis gelangt war, sprach er die Entlassung aus.

Der Flugbegleiter focht die  Entlassung vor Gericht als sozialwidrig an. Er habe jahrzehntelang ohne Beanstandungen seinen Dienst verrichtet, weshalb der einmalige Vorfall eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses nicht rechtfertigen würde. Die Entlassung sei außerdem verspätet, nämlich erst einige Tage nach dem Vorfall ausgesprochen worden.

Vor Gericht hatte er damit jedoch wenig Erfolg. Bei einem Flugunternehmen ist die Sicherheit nämlich ein wichtiges Prinzip und daher müssen hohe Anforderungen an das Vertrauen in die Mitarbeiter gestellt werden. Die Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen.

Dagegen erhob der Entlassene Berufung: jedoch wieder ohne Erfolg.

Er wendete sich auch noch an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte jedoch, dass das Verhalten einen Entlassungsgrund bildet weil der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war. Somit bleibt die Entlassung aufrecht.

 

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