Nach einer EU-Fluggäste-Verordnung besteht bei Flugannullierung bzw -verspätung ein Ersatzanspruch auf bis zu 600€. Dieser Ersatzanspruch entfällt, wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen, vom Flugunternehmen nicht beherrschbaren Umstand zurückzuführen ist. Ist technisches Gebrechen ein derartiger außergewöhnlicher Umstand?
Nach einer EU-Fluggäste-Verordnung besteht bei Flugannullierung bzw -verspätung ein Ersatzanspruch auf bis zu 600€ (wir berichteten). Dieser Ersatzanspruch entfällt, wenn die Verspätung auf einen außergewöhnlichen, vom Flugunternehmen nicht beherrschbaren Umstand zurückzuführen ist.
Ein Flug von Ecuador in die Niederlande wurde mit einer Verspätung von 29 Stunden durchgeführt, weil kurz vor dem Abflug ein Triebwerk aufgrund eines Defekts in der Kraftstoffzufuhr ausgefallen war und erst Ersatzteile zum Abflugort gebracht werden mussten. Der Forderung eines Passagiers nach einer Ausgleichszahlung hielt das Flugunternehmen entgegen, das der unerwartete Defekt eines ordnungsgemäß gewarteten Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggäste-Verordnung zu qualifizieren sei.
Das Defektwerden der Kraftstoffpumpe und der hydromechanischen Einheit eines Triebwerks ist aber nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Technische Gebrechen seien laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht außergewöhnlich, sondern Teil des normalen Flugzeugbetriebs, solange nicht etwa Sabotageakte oder versteckte Fabrikationsfehler bei mehreren Flugzeugen der Flotte vorliegen. Daher besteht laut Fluggäste-Verordnung ein Ersatzanspruch.