Ab kommendem Jahr sind umfassende Änderungen im Arbeitsrecht geplant. Betroffen sollen auch All-In-Vereinbarungen und die notwendigen Angaben im Dienst- und Lohnzettel sein.
Derzeit liegt dem Nationalreit ein Ministerialentwurf zu Änderungen im Arbeitsrecht vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Angabe des Grundlohns im Dienstzettel
Im Sinne einer verbesserten Transparenz bei Entgeltvereinbarungen sind im Dienstzettel künftig der monatlich zustehende Grundlohn oder das Grundgehalt (= der Lohn für die Normalarbeitszeit, zB 40 Stunden/Woche) betragsmäßig darzustellen. Eine Änderung des Grundgehalts oder -lohns ist dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
Änderung bei All-In-Verträgen
In Arbeitsverträgen werden immer öfter Pauschalentlohnungen vereinbart, mit denen sämtliche Arbeitsleistungen abgegolten werden sollen. Die Besonderheit dieser so genannten „echten All-in-Vereinbarungen“ besteht darin, dass nur ein Entgelt für die gesamte Arbeitszeit vereinbart wird und daher nicht zwischen Grundlohn und Mehrleistungsentgelt unterschieden wird. Bei der Berechnung der abgedeckten Überstunden wird ein „angemessenes Entgelt“ bzw das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit als Grundlohn zugrunde gelegt. Wenn im Durchschnitt mehr Überstunden geleistet werden als von der Pauschalvereinbarung abgedeckt sind diese eigens abzugelten.
Im Vergleich zu einer Überstundenpauschale findet in der All-in Vereinbarung eine höhere Anzahl an Überstunden Deckung, weil sich deren Grundlohn „nur“ nach dem angemessenen Entgelt bzw dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt bemisst. Mangels Ausweisung des Grundlohns bleibt jedoch dem Arbeitnehmer der Grundlohn und damit auch die Grundlage für die Berechnung der abgegoltenen Überstunden im Dunkeln. Arbeitnehmer werden somit regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt von der Ungünstigkeit von All-in Vereinbarungen überrascht.
Es soll vorgesehen werden, dass bei pauschalen Entgeltvereinbarungen künftig der dem Arbeitnehmer zustehende Grundlohn jedenfalls im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel ausgewiesen werden muss. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Normalstundenlohn (Ist-Grundlohn). Der Arbeitnehmer hat damit einen doppelten Vorteil: einerseits einen höheren Grundlohn, andererseits eine eindeutige Grundlage für die Geltendmachung bzw Berechnung der über das Pauschale hinaus geleisteten Überstunden.
Die Neuregelung soll für Pauschalentgeltvereinbarung gelten, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung neu abgeschlossen werden.
Ausstellung von Lohnzettel und SV-Meldung
Neben der geplanten gesetzlichen Verpflichtung zu schriftlichen All-In-Vereinbarungen soll auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung eines Lohnzettels verankert werden: vorgesehen ist, dass dem Arbeitnehmer ab 01.01.2016 „bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung“ der Bezüge zu übermitteln ist.
Neben dem zustehenden Gehalt sind darin auch die Beiträge an die Betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse oder allfällige Beiträge/Prämien zu einer Pensionskassenzusage/Betrieblichen Kollektivversicherung auszuweisen. Weiters sind in der Lohnabrechnung auch die Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen des jeweiligen Abrechnungszeitraums darzustellen.
Weiters soll in klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Aushändigung einer Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung hat.