Ab kommendem Jahr sind umfassende Änderungen im Arbeitsrecht geplant. Betroffen sollen auch Konkurrenzklauseln, der Ausbildungskostenrückersatz und das richterliche Mäßigungsrecht bei Konventionalstrafen sein.
Änderungen bei Konkurrenzklauseln
Um die Mobilität von Arbeitnehmern nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten, sieht der Begutachtungsentwurf eine Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch eine Anhebung der Entgeltgrenze vor: Diese sollen künftig nur für Arbeitnehmer erlaubt sein, deren letztes Monatsentgelt über € 3.240 liegt.
Die Höhe einer Strafe, die für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Konkurrenzklausel vereinbart wird, darf höchstens 6 Netto-Monatsentgelte betragen.
Die Neuregelung der Bestimmungen zu Konkurrenzklauseln findet aber nur Anwendung auf Vereinbarungen, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu abgeschlossen werden.
Änderungen beim Ausbildungskostenrückersatz
Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Ausbildung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines gewissen Zeitraums zurückfordern. Dabei verringert sich die Höhe des Rückzahlungsbetrags mit der abgeleisteten Arbeitszeit (Aliquotierung).
Beim Ausbildungskostenersatz ist eine Verkürzung der Rückforderungsfrist auf 4 Jahre und hinsichtlich des Rückerstattungsbetrags eine zwingende monatliche Aliquotierung (der Rückzahlungsbetrag verringert sich also mit jedem Monat) vorgesehen. Dadurch kommt es zu einer Absenkung der maximal zulässigen Bindungsdauer für den Ausbildungskostenrückersatz von fünf auf vier Jahre. Die in besonderen Fällen bestehende Möglichkeit der Vereinbarung einer bis zu achtjährigen Bindungsdauer bleibt unverändert.
Weiters wird klargestellt, dass in der Rückzahlungsvereinbarung zwingend zu vereinbaren ist, dass sich der vereinbarte Rückzahlungsbetrag anteilig für jeden im Arbeitsverhältnis zurückgelegten Monat anteilig verringert. Eine davon abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Verringerung des Rückerstattungsbetrags soll unzulässig sein. Günstigere Vereinbarungen, etwa die Vereinbarung einer vorzeitigen Reduktion der Rückzahlungspflicht (etwa eine wöchentliche Aliquotierung), sind zulässig.
Konventionalstrafen
Die bisherige Regelung läßt unklar, ob dem richterlichen Mäßigungsrecht nur eine Konventionalstrafe (auch Vertragsstrafe genannt, z.B. eine vertragliche vereinbarte Strafe bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses oder beim Verstoß gegen eine Schweige- oder Konkurrenzklausel) unterliegt, die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel vereinbart wurde, oder auch in sonstigen Fällen vereinbarte Konventionalstrafen. Mit der neuen Regelung soll aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass mit Arbeitnehmern vereinbarte Konventionalstrafen generell dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen.
Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens im Nationalrat.