Ab kommendem Jahr sind umfassende Änderungen im Arbeitsrecht geplant. Geplant ist auch ein neues Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte und eine Neuregelung der Berechnung der maximalen Arbeitszeit bei Dienstreisen.
Ab kommendem Jahr sind umfassende Änderungen im Arbeitsrecht geplant. Geplant ist auch ein neues Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte und eine Neuregelung der Berechnung der maximalen Arbeitszeit bei Dienstreisen.
Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer künftig informiert werden müssen wenn im Betrieb frei werdende Arbeitsplätze mit einer höheren Stundenzahl ausgeschrieben werden. Dies soll bei jeder Form der externen und internen Bekanntmachung, die sich an mehr als eine Person richtet, notwendig sein.
Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle im Betrieb erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift soll mit einer Geldstrafe von € 20,- bis € 436,- sanktioniert werden können.
Ausweitung der Reisezeitregelungen
Erwachsene Arbeitnehmer
Bisher können die Höchstgrenzen der Arbeitszeit durch Reisezeiten unbeschränkt überschritten werden, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbringt („passive Reisezeiten“).
Nunmehr soll vorgesehen werden, dass es ab 01.01.2016 auch durch aktive Reisezeiten zu einer Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit kommen kann: So soll eine Arbeitszeit bis zu 12 Stunden möglich sein, wenn während der Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung erbracht wird. Damit soll insbesondere die Rückkehr an den Arbeits- bzw Wohnort noch am Tag der auswärtigen Arbeitsleistung ermöglicht werden. Dies gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, bei denen das Lenken keine Haupttätigkeit darstellt.
Eine Anordnung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Eine schlüssige Anordnung liegt etwa vor, wenn das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit erreicht werden kann.
Der Arbeitsort ist bei dieser Regelung nicht zwingend mit dem Arbeitsort nach dem Arbeitsvertrag bzw dem Dienstzettel gleichzusetzen. Erstreckt sich zB die regelmäßige Tätigkeit von Außendienstmitarbeiter auf mehrere Bundesländer, sind diese als Arbeitsort anzusehen, unabhängig davon, was als Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Werden sie jedoch im Einzelfall außerhalb dieses Gebietes tätig, ist eine Arbeitszeitverlängerung nach dieser Bestimmung zulässig.
Jugendliche über 16 Jahre
Für passive Reisezeiten soll auch für Lehrlinge über 16 Jahre eine neue ähnliche Bestimmung geschaffen werden, damit jugendliche Lehrlinge oder sonstige Auszubildende die Erwachsenen aus dem Betrieb zu Ausbildungszwecken begleiten können.
Ein neue Bestimmung soll daher vorsehen, dass Reisezeit vorliegt, wenn der Jugendliche über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung erbracht wird. Durch Reisezeiten kann die Tagesarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Jugendliche in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis steht und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Grenze für die Wochenarbeitszeit ändert sich dadurch nicht.