Kann ein Arbeitsverhältnis per „WhatsApp“ gekündigt werden? Eine Arbeitgeberin erhielt von ihrer Vorgesetzten auf diese Art ein Foto des Kündigungsschreibens. Genügt dies dem Schriftformgebot?
Kann ein Arbeitsverhältnis per „WhatsApp“ gekündigt werden? Eine Arbeitgeberin erhielt von ihrer Vorgesetzten auf diese Art ein Foto des Kündigungsschreibens. Genügt dies dem Schriftformgebot?
Nach dem in diesem Fall anwendbaren Kollektivvertrag müssen Kündigungen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erfolgen.
Die Arbeitgeberin verfasste ein an die bei ihr beschäftigte Arbeitnehmerin gerichtetes Kündigungsschreiben, das sie mit Stempel und ihrer Unterschrift versah. Sie fotografierte dieses Kündigungsschreiben und übermittelte das Foto über die Smartphoneanwendung "WhatsApp" noch im Oktober 2014 an die zu kündigende Arbeitnehmerin. Per Post erreichte das Kündigungsschreiben sie erst im November 2014.
Die Gekündigte steht auf dem Standpunkt, dass das über "WhatsApp" übermittelte Foto des Kündigungsschreibens nicht das Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllt. Da ihr die schriftliche Kündigung erst am im November 2014 zugegangen ist, stehe ihr aufgrund der Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsletzten eine Kündigungsentschädigung bis 31.01.2015 zu.
Das Erstgericht gab ihr Recht, die Arbeitgeberin berief jedoch gegen das Urteil und das Berufungsgericht entschied, dass dem Schriftformgebot durch das über "WhatsApp" übermittelte Kündigungsschreiben entsprochen worden ist und der Arbeitnehmerin daher nur eine Kündigungsentschädigung bis 31.12.2014 zusteht.
Sie wendete sich an den Obersten Gerichtshof (OGH). Die entscheidende Frage für den OGH war, ob der Zweck des Schriftformgebots auch durch die elektronisch übermittelte Kündigung erfüllt wurde.
Dabei ist die besondere Bedeutung des Kündigungsschreibens für den Empfänger zu beachten. Der Empfänger soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten und behalten können, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Außerdem hat die Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion.
Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke allein schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann.
Ein Foto vom schriftlichen Kündigungsschreiben, das über „WhatsApp“ an die Arbeitnehmerin gesendet wird, wird dem Schriftformgebot für Kündigungen daher nicht gerecht. Der gekündigten Arbeitnehmerin steht daher eine Künsigungsentschädigung bis 31.01.2015 zu.