Ein Spielsüchtiger klagte die Vermieterin eines Lokals, in dem Glücksspiel betrieben wurde auf Schadenersatz. Mit Erfolg?
Zigarettendampf, der Geruch von aufgewärmten Gulasch, eine Reihe einarmiger Banditen und das eine oder andere leere „Seidl“-Glas. In diesem Umfeld lässt ein mancher den Monatslohn und sogar seine Ersparnisse zurück. Spielsucht ist ein ernstes Problem. Zum Schutz von Spielsüchtigen können diese daher in gewissen Fällen Schadenersatz für die erlittenen Verluste beim Betreiber der Spielstätte verlangen.
So sah sich eine Vermieterin mit einer Schadenersatzklage von einem Spielsüchtigen konfrontiert. Der Grund: in den von ihr für erlaubtes Glücks- und Geschicklichkeitsspiele vermieteten Räumlichkeiten fand auch vorschriftswidriges Glücksspiel statt. Dies führte die Mieterin jedoch ohne dem Wissen und einem Beitrag der Vermieterin durch. Daher wurde die Klage abgewiesen und auch die Revision des Spielsüchtigen an den Obersten Gerichtshof (OGH) blieb ohne Erfolg. Die Vermieterin durfte von einem rechtmäßigen Spielbetrieb ausgegehen und hat keinen im schadenersatzrechtlichen Sinn relevanten Beitrag zur Durchführung von illegalen Glücksspielen geleistet. Die beklagte Vermieterin hat keine Pflicht zur Unterbindung des illegalen Glückspiels in den von ihr vermieteten Räumen.
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