Wer muss beweisen, wer „schuld“ ist wenn ein Kunde im Supermarkt auf einer Lacke ausrutscht? Der Kunde oder der Supermarktbetreiber?
Unternehmer haben Kunden gegenüber oft besondere Sorgfaltspflichten: Es kommt zu einer (vor-)vertraglichen „Beweislastumkehr“ und so kann es sein, dass der Unternehmer beweisen muss, dass ihn keine Schuld an einem entstandenen Schaden trifft.
Ein Kunde rutschte im Supermarkt wegen einer ausgeronnenen Dose aus. Um seiner Schadenersatzpflicht zu entgehen müsste der Betreiber des Supermarktes in diesem Fall beweisen, dass alle notwendigen Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen ergriffen wurden.
Der geschädigte Kunde rutschte im Kassenbereich des Supermarkts auf einer Lacke aus, die sich gebildet hatte, weil eine der dort gestapelten Getränkedosen ausgeronnen war. Das Bestehen einer solchen Gefahrenquelle in einem stark besuchten Bereich deutet einen Verstoß des Supermarktbetreibers gegen seine vertraglichen Sicherungspflichten an. Mit dem Nachweis von Schaden, Ursache und Kausalität ist der Geschädigte daher schon seiner Beweispflicht nachgekommen. Der Supermarktbetreiber hingegen hat zu beweisen, dass ihm kein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, weil die Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die ihm zumutbar sind.
In welchen Intervallen der Fußboden eines Supermarkts auf Verunreinigungen kontrolliert und gereinigt werden muss, hängt von Umständen des Einzelfalls ab, wobei verschiedenste Faktoren zu berücksichtigen sind (Kundenfrequenz, Größe des Geschäftslokals, Gefahrenpotential aufgrund der Art der Waren oder der Witterung usw). Der Oberste Gerichtshof verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück um genauere Feststellungen zu treffen, ob er Supermarktbetreiber seinen Kontroll- und Reinigungspflichten nachgekommen ist.