Schwerpunkt: Der OGH macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.
Schwerpunkt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht eine Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) notwendig. Unternehmer sollten handeln und Verbraucher haben's gut.
Der OGH hat vor kurzem eine für Unternehmer und Verbraucher richtungsweisende Entscheidung getroffen. In einer Verbandsklage wurden die AGB einer Wiener Fitnesscenter-Kette angefochten. Das Ergebnis: der OGH erklärte eine Reihe von Klauseln für ungültig und hielt fest, dass solche Klauseln nicht verwendet dürfen.
Eine der aufgehobenen und für ungültig erklärten Klauseln lautet „Die H***** Einrichtungen sind während der publizierten Betriebszeiten geöffnet.“.
Laut Verbraucherschutz muss die vertraglichen Position des Verbrauchers klar (transparent) sein. Im Gegensatz dazu stellt diese Klausel aber nicht sicher, dass der Verbraucher die Öffnungszeiten zuverlässig in ihrer gültigen Form auffinden kann. Wenn auf etwas verwiesen wird, dann muss das genau passieren, so dass der Verbraucher die Informationen leicht und ohne weiterer Suche finden kann.
Auch diese Klausel ist nicht transparent genug und gröblich benachteiligend: „Das Mitglied verpflichtet sich, die Anweisungen der H***** Mitarbeiter zu befolgen, sowie die Hygienevorschriften und Clubregeln einzuhalten.“Mit dieser Klausel wollte der Fitness-Centerbetreiber erreichen, dass der abgeschlossene Vertrag um zwei weitere Regelwerke („Clubregeln“, „Hygienevorschriften“) ergänzt wird. Der Klausel lässt sich jedoch weder entnehmen, welche besonderen Regeln hier angesprochen sind, noch wie der Verbraucher davon Kenntnis erlangen soll. Ein derartiger Verweis auf zwei weitere Regelwerke vermittelt dem Verbraucher ein völlig unklares Bild von seiner vertraglichen Position und ist daher nicht transparent genug und ungültig.
„Im Fall von groben oder wiederholten Verstößen des Mitglieds gegen den Mitgliedsvertrag, die Anweisungen der H***** Mitarbeiter, die Hygienevorschriften oder die Clubregeln, kann H***** den Mitgliedsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen.“ – Diese Klausel verweist auf die oben genannte ungültige Klausel und ist daher auch ungültig.