Haftet eine Pferdehalterin für Schäden, die durch das Ausbrechen des Pferdes verursacht werden, auch dann, wenn das Pferd zuvor stets ruhig und unproblematisch war?
Haftet eine Pferdehalterin für Schäden, die durch das Ausbrechen des Pferdes verursacht werden, auch dann, wenn das Pferd zuvor stets ruhig und unproblematisch war?
Der aktuelle Fall
Der spätere Kläger fuhr mit seinem Moped mit 30 km/h auf einer 3,5 m breiten Straße durch landwirtschaftliches Gebiet. Zu seiner Rechten befand sich eine sichtabdeckende Hecke, an die eine nicht eingezäunte Wiese angrenzte. Zu seiner Linken lagen Gatterbereiche samt Nutzgebäuden für Pferde. Die Beklagte hielt sich mit ihrem Pferd, das sich bislang auch bei Trubel ruhig und unproblematisch verhalten hatte, in einer Entfernung von 50 bis 60 Metern zur Straße auf der Wiese auf. Sie stand etwa 1,2 m vom Pferd entfernt, als sich dieses aus unbekannter Ursache erschreckte. Das den Pferden als Fluchttieren eigene instinktive Verhalten ließ das Pferd ausbrechen und Richtung Stall und damit Richtung Straße weglaufen. Das Zurückhalten eines durchgehenden Pferdes ist nicht möglich, egal ob das Pferd mit Halfter und Führstrick oder mit Zaumzeug geführt wird. Trotz prompter Reaktion konnte der Kläger einen Zusammenstoß mit dem Pferd nicht verhindern, wodurch er zu Sturz kam und sich verletzte.
Der Klage wurde vom Erstgerichrt zunächst stattgegeben, das Berufungsgericht entschied jedoch klageabweisend.
Die Entscheidung
Der Rechtsstreit gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der das Urteil des Erstgerichts wiederherstellte, der Klage also stattgab. Er stützte sich auf die bisherige Rechtsprechung und betonte, dass Pferde aufgrund ihres unberechenbaren Verhaltens als Fluchttiere und auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden können. Daran ändert auch nichts, dass das Pferd bis zum Unfall keine Untugenden zeigte und sich bei Trubel ruhig und unproblematisch verhielt. Die Beklagte verwahrte das Pferd nicht ausreichend. Dazu wäre eine ausreichende Umzäunung der Wiese erforderlich gewesen. Es kommt also zur Haftung der Pferdehalterin.