Kann der Betreiber eines WLAN Netzwerks (z.B. in einem Café, Restaurant, etc.) bei Urheberrechtsverletzungen, die im Netzwerk begangen werden, in Anspruch genommen werden?
Kann der Betreiber eines WLAN Netzwerks (z.B. in einem Café, Restaurant, etc.) bei Urheberrechtsverletzungen, die im Netzwerk begangen werden, in Anspruch genommen werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit dieser Frage anlässlich eines deutschen Vorabentscheidungsersuchens zu beschäftigen.
Der aktuelle Fall
Ein Geschäftsinhaber stellte in seinem Geschäft kostenlos ein öffentlich zugängliches WLAN zur Verfügung. In diesem Netzwerk kam es zu einer Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer. Dieser bot rechstwidrig ein Musikstück zum Herunterladen an. Der geschädigte Rechteinhaber (Sony Music) verlangte vom WLAN-Betreiber Schadenersatz. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht zu Recht. Der Geschädigte kann aber vom WLAN-Betreiber die Unterlassung dieser Rechtsverletzung und eine Beendigung der Möglichkeit zur Fortsetzung der Rechtsverletzung vor Gericht durchsetzen. Die damit verbundenen Abmahnkosten und Gerichtskosten hat der WLAN-Betreiber zu tragen.
Der WLAN-Betreiber darf auch unter Androhung von Ordnungsgeld dazu verpflichtet werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes zur Erlangung dieses Passworts ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können.
Bedeutet dies ein Aus für Gratis WLAN?
Die Richtung der Entscheidung steht im Widerspruch zur Linie der EU-Kommission und der aktuellen Tendenz zu Gratis-WLAN. Der Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker präsentierte kürzlich erst eine Initiative, 6000 bis 8000 europäische Städte mit Gratis-WLAN an öffentlichen Orten auszustatten. Auch die Deutsche Bahn baut ihr WLAN-Angebot an Bahnhöfen und in Zügen der 2. Klasse zunehmend aus.
Ein Spannungsverhältnis besteht außerdem zu den Grundrechten, insbesondere zur Erwerbsfreiheit. Daher düfte das letzte Wort in der Sache wohl noch nicht gefallen sein.
Die Entscheidung.
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