Wer haftet dafür, wenn bei einer Reperatur die Daten auf einer Festplatte verloren gehen?
Wer haftet dafür, wenn bei einer Reperatur die Daten auf einer Festplatte verloren gehen? In Oberösterreich wurden einem Studenten zunächst 35.000€ Schadenersatz für den Verlust seiner Diplomarbeit zugesprochen. Der Rechtsstreit ging dann jedoch bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH):
Der Sachverhalt
Am 20.07.2009 erwarb der spätere Kläger in einer Filiale des beklagten Händlers eine externe Festplatte für seinen Computer. Er wollte damit eine Datensicherung durchführen, weil er beabsichtigte, sein Notebook neu aufzusetzen und ein neues Betriebssystem aufzuspielen. Etwa 10 Tage nach dem Kauf begann er mit der Sicherung der Daten von der Festplatte des Notebooks auf die besagte externe Festplatte. In der Folge bemerkte er, dass nach dem Anschließen der Festplatte „etwas nicht stimmte“. Am 16.07.2010 brachte er die externe Festplatte in das Geschäft zurück und wies darauf hin, dass irgendetwas nicht funktioniere. Zudem wies er auf die Wichtigkeit der auf der Festplatte befindlichen Daten hin und erklärte, dass die Daten zu erhalten sind und, sollte dies auf andere Weise nicht möglich sein, er die (beschädigte) Festplatte wieder zurückhaben möchte. Auf dem „Reparaturbeleg“ wurde dazu festgehalten: „Kratzendes Geräusch, keine Funktion, Daten die auf Festplatte sind erhalten!! Dringend“.
In der Folge erhielt er vom Händler eine neue Festplatte (im alten Gehäuse). Diese neue Festplatte enthielt jedoch keine Daten. Die ursprüngliche Festplatte erhielt er nicht zurück. Auf der ursprünglichen Festplatte befand sich die vom Kläger verfasste Diplomarbeit. In der Arbeit ging es im Wesentlichen um einen Webshop. Die relevanten Daten wären anhand der (defekten) externen Festplatte technisch rekonstruierbar gewesen.
Das Klagebegehren
Der Kläger begehrte vom Händler die Zahlung von 35.000€ an Schadenersatz für die verlorenen Daten. Er habe bei seiner Reklamation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu erhalten sind. Er brachte vor, die Beklagte habe gegen diese Verpflichtung verstoßen. Aufgrund dieses schuldhaften Fehlverhaltens sei der gesamte Datenbestand verloren gegangen. Er hat die Daten daher rekonstruieren müssen, wofür er einen Wiederherstellungsaufwand von 1.080 Stunden geleistet hat. Der geringste EDV-Stundensatz beträgt 40€.
Die Beklagte entgegnete, dass sich auf der vom Kläger anlässlich der Reklamation übergebenen Festplatte tatsächlich keine Daten befunden hätten. Außerdem sei in der Bedienungsanleitung für die gekaufte externe Festplatte unter „Datensicherung“ darauf hingewiesen worden, dass nach jeder Aktualisierung Datensicherungskopien auf externen Speichermedien (Disketten, Bändern) zu machen sind. Außerdem habe sich herausgestellt, dass die ursprüngliche Festplatte dem Vermieter des Klägers auf den Boden gefallen sei. Der Kläger entgegnete, dass er davon im Zeitpunkt der Reklamation nichts wusste.
Die Beurteilung durch das Landes- und Oberlandesgericht
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Ein Mitverschulden des Klägers liegt laut ihm nicht vor, weil er nicht damit hätte rechnen können, dass entgegen der Anweisung im Reparaturauftrag gehandelt werde. Auch der vom Kläger angesetzte Stundensatz wurde von ihm als adäquat bewertet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies die Klage zur Gänze ab. Der Kläger sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass es für Datensicherheit unbedingt geboten ist, wichtige Daten nicht nur auf der gekauften Festplatte, sondern auch noch auf einem anderen Speichermedium abzulegen. Außerdem ist es ein jedem EDV-Anwender bekannter und einsichtiger Standard, dass wertvolle digitale Daten ständig auf zumindest zwei verschiedenen Datenträgern gespeichert sein sollen. Dies muss umso mehr für den Kläger gelten, der am Ende einer umfassenden EDV-Ausbildung gestanden ist. Weiters hätte er der Beklagten dezidiert klar machen müssen, dass die auf der reklamierten Festplatte abgespeicherten Daten einen großen wirtschaftlichen Wert haben.
Gegen diese Entscheidung brachte der Kläger Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein.
Die Entscheidung
Die beklagte Partei hat gegen die Vereinbarung, dass die Daten auf der ihr übergebenen Festplatte nicht verloren gehen dürfen, verstoßen. Ihr musste klar sein, dass sich auf der ihr übergebenen Festplatte wichtige Daten befinden und mit der Nichtrückgabe ein Datenverlust verbunden sein wird. Sie hat gegen die ausdrückliche Anweisung des Klägers, die zum Vertragsinhalt wurde, verstoßen. Damit hat sie die gebotene Sorgfalt in gravierender Art und Weise außer Acht gelassen. Die Rückgabe auch der ursprünglichen Festplatte war der Beklagten in jedem Fall zumutbar.
Die Haftung der Beklagten daher zu bejahen. Ihr Verschulden ist als gravierend zu qualifizieren.
Die unklare Formulierung des Reparaturauftrags auf dem Reparaturbeleg mit den Worten: „Daten die auf Festplatte sind erhalten“ gibt Anlass zu Missverständnissen. Für eine solche Fehlleistung ihrer Mitarbeiter hat die Beklagte aber selbst einzustehen.
Im Hinblick auf das Mitverschulden des Geschädigten kommt es darauf an, ob er gegen die gebotene Sorgfalt verstoßen hat und nicht die notwendigen Schutzmaßnahmen gesetzt hat. Ist es ein allgemeiner, jedem EDV-Anwender bekannter und einsichtiger Standard, dass wertvolle digitale Daten ständig auf mindestens zwei verschiedenen Datenträgern gespeichert sein sollen?
Der Hinweis in der Bedienungsanleitung - „Machen sie nach jeder Aktualisierung ihrer Daten Sicherungskopien auf externe Speichermedien (Disketten, Bänder)“ – reicht jedenfalls nicht aus. Selbst für den Kläger, der damals seine Diplomarbeit im IT-Bereich verfasst hatte, kann ein solcher Standard nicht angenommen werden.
Daher war vom Kläger nicht zu verlangen, dass er die Daten vor der beabsichtigten Formatierung des Notebooks auf ein weiteres externes Speichermedium oder einen anderen Rechner überträgt.
Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Festplatte nicht gleich einem professionellen Datenrettungsspezialisten zur Prüfung und Datenwiederherstellung übergeben hat. Er hat stattdessen den Versuch unternommen, die Festplatte unter Hinweis auf die Wichtigkeit der zu erhaltenden Daten bei der Beklagten instandsetzen zu lassen. Von einer leichtsinnigen Vorgangsweise kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
Er hätte der Beklagten auch nicht von vornherein dezidiert klar machen müssen, dass die auf der externen Festplatte abgespeicherten Daten einen großen wirtschaftlichen Wert haben. Er hat bei der Reklamation mehrfach auf die Wichtigkeit der Daten hingewiesen.
Dass die Festplatte dem Vermieter auf den Boden gefallen war, ist dem Kläger nicht anzulasten, da er davon im Zeitpunkt der Reklamation nichts wusste.
Insgesamt sind die erhobenen Vorwürfe nicht genug, um dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten.
Dennoch ist die abschließende Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich. Vor allem sind noch weitere Feststellungen zur Schadenshöhe notwendig. Der Geschädigte muss den Schaden grundsätzlich nicht selbst beheben. Es steht ihm auch frei, geeignete Fachleute mit der Schadensbehebung zu beauftragen. Zur Schadenberechnung wird das angemessene Honorar dafür herangezogen. Wählt der Geschädigte eine andere Form der Schadensbehebung, so steht ihm kein höherer Ersatz zu.
Ungeklärt geblieben ist auch, warum der Kläger keine computertechnische Datenrekonstruktion anhand des Notebooks vorgenommen hat. Es ist nämlich möglich, dass die Daten, selbst wenn sie beim Neuformatieren auf der Festplatte des Notebooks gelöscht worden sind, von der Festplatte des Notebooks ausgelesen und auf diese Weise computertechnisch rekonstruiert werden können.
Aufgrund der dargestellten Unklarheiten sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Zur endgültigen Klärung müssen die aufgezeigten Umstände noch behandelt werden.
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