Verbreitet jemand eine herabsetzende Äußerung eines Dritten gegenüber einem Politiker/einer Politikerin über seine Facebookseite und bringt seine Zustimmung dazu zum Ausdruck, so ist er für diese Äußerung auch selbst verantwortlich.
Verbreitet jemand eine herabsetzende Äußerung eines Dritten gegenüber einem Politiker/einer Politikerin über seine Facebookseite und bringt seine Zustimmung dazu zum Ausdruck, so ist er für diese Äußerung auch selbst verantwortlich. Ob Satire vorliegt ist im Einzelfall zu beurteilen.
Der aktuelle Fall
Der spätere Beklagte veröffentlichte auf seiner Facebookseite Beiträge zur Politik in Österreich. Er entdeckte auf der Facebookseite eines anderen ein Bild der Bundessprecherin der Grünen mit dem Bildtext "Schutzsuchende müssen das Recht haben, auf Mädchen loszugehen!" und "Alles andere wäre rassistisch Flüchtlingen gegenüber!". Am 23.11.2015 veröffentlichte er dieses Bild samt Bildtext auf seiner Facebookseite mit seiner neben das Bild fett geschriebenen Anmerkung "Ihr kann diese Aussage zugetraut werden".
Die Bundessprecherin der Grünen klagte. Das Rekursgericht verbot mit einstweiliger Verfügung, die Klägerin zeigende Lichtbilder zu veröffentlichen, wenn im Bildtext derartige Aussagen als Äußerungen der Klägerin aufgestellt oder verbreitet werden. Laut ihr habe der Beklagte die Grenzen der zulässigen Kritik deutlich überschritten.
Die Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies das Rechtsmittel des Beklagten zurück. Der Beklagte darf derartige Aussagen nicht verbreiten, da die Grenzen der zulässigen Kritik überschritten wurden und die Klägerin selbst durch derartige Aussagen verunglimpft und herabgesetzt werden kann.
Der OGH bestätigte, dass die Äußerung des Beklagten im gegebenen Zusammenhang die Kundgabe der Missachtung gegenüber der Klägerin enthält.