Karl Heinz Grasser brachte Klage gegen die Verbreitung eines Brettspiels mit dem Titel „KHG – Korrupte haben Geld“ ein.
Der Kläger war jahrelang Finanzminister der Republik Österreich und sowohl in den Tageszeitungen, als auch in der sogenannten „Regenbogenpresse“ sehr präsent. In manchen Medien wurde und wird der Kläger häufig als „KHG“ bezeichnet. Nach dem Ende seiner Amtszeit wurden gegen ihn Korruptionsvorwürfe erhoben, die staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Folge hatten. Die Ermittlungen gegen den Kläger sind und waren in den Medien sehr präsent.
Einer der Beklagten befasst sich seit 2010 mit dem Thema Korruption und hat darüber ein Buch und mehrere Artikeln publiziert. Gemeinsam mit dem anderen Beklagten brachte er ein an „DKT“ angelehntes Brettspiel mit dem Titel „Korrupte haben Geld“ und der dafür gewählten Kurzbezeichnung „KHG“ heraus, um das Thema mehr ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Das Spiel stellt in humorvoll-satirischer Weise 35 Korruptionsfälle der Republik Österreich dar, wobei der Kläger bei einem der Fälle („Schwiegermutter“) namentlich genannt wird.
Karl Heinz Grasser machte gegen die Verwendung der Initialen „KHG“ namensrechtliche Ansprüche geltend und ging damit bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der OGH hatte den Persönlichkeitsschutz mit der Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit abzuwägen.
Die Entscheidung
Eingriffe in das Namensrecht können durch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerechtfertigt werden. Satire ist eine besondere Form des künstlerischen Ausdrucks. Es ist anerkannt, dass Personen des öffentlichen Lebens nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben können wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. Hier ist den Persönlichkeitsrechten des Klägers das Recht auf die Freiheit der Ausübung der Kunst und der Umstand gegenüber zu stellen sei, dass gegen den Kläger seit Jahren aufgrund eines als begründet angenommenen Tatverdachts wegen Korruption ermittelt wird. Im Ergebnis liegt kein unerlaubter Eingriff in ein Namensrecht des Klägers vor, so der OGH.