Ein Arbeitgeber brachte in einer Gerichtsverhandlung vor, dass sein Arbeitnehmer gekündigt ist. Im Dienstvertrag steht jedoch, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Genügt die Festhaltung im Verhandlungsprotokoll der notwendigen Schriftlichkeit oder lag nur eine mündliche Kündigung vor, die nicht wirksam ist?
Ein Arbeitgeber brachte in einer Gerichtsverhandlung vor, dass sein Arbeitnehmer gekündigt ist. Im Dienstvertrag steht jedoch, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Genügt die Festhaltung im Verhandlungsprotokoll der notwendigen Schriftlichkeit oder lag nur eine mündliche Kündigung vor, die nicht wirksam ist?
Schriftlichkeit
Ein Vertrag kommt grundsätzlich „schriftlich“ durch die Unterschrift der Parteien zustande. Das gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Erklärungen. Die „Unterschriftlichkeit“ geschieht durch eigenhändige Unterfertigung unter den Text (wir berichteten von einer Kündigung per WhatsApp).
Der Zweck der Schriftform liegt oft darin, die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen und Beweise zu sichern. Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses soll der Empfänger ein Dokument erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Die Anfertigung einer Kopie und Übergabe an eine Beratungsstelle (Gewerkschaft, Arbeiterkammer, Rechtsanwalt) muss möglich sein.
Keine schriftliche Kündigung
Im vorliegenden Fall scheitert die Kündigung an den formalen Voraussetzungen. Die Kündigung wurde in der Verhandlung nur mündlich „vorgebracht“. Zu diesem Zeitpunkt war das Protokoll noch nicht in Schriftform vorhanden, sodass keine in Textform erklärte Kündigung und keine darunter gesetzte Unterschrift vorlag. Das Protokoll wurde erst später zugestellt. Es enthält zwar die Kündigungserklärung, aber keine Unterschrift der Beklagten.
Sieht ein Dienstvertrag also vor, dass die Kündigung schriftlich ausgesprochen werden muss, genügt es nicht, wenn in einem gerichtlichen Verfahren die Kündigung durch den Arbeitgeber nur mündlich „vorgebracht“ wird.