Ein Dienstnehmer fand sich bei der Begrüßungsveranstaltung einer Dienstreise als letzter Gast in einem versperrten Biergarten wieder und verletzte sich beim Sprung von einer 1,80m hohen Mauer. Hilft die Unfallversicherung?
Der Kläger fuhr im Rahmen einer Dienstreise zu einem Kongress in München. Bei der Begrüßungsveranstaltung in einem Biergarten kam es zu einem Unfall. Er und eine Kollegin besprachen den folgenden Kongresstag, an dem der Kläger einen Vortrag halten sollte. Sie waren sehr vertieft in ihr Gespräch und bemerkten erst nach Mitternacht, dass sie die letzten Gäste sind und dass der Biergarten bereits versperrt worden war. Sie kletterten im Dunkeln auf die 1,80 m hohe Begrenzungsmauer des Biergartens und sprangen auf der anderen Seite hinunter. Dabei zog sich der Kläger am linken Fuß eine Fersenbeintrümmerfraktur, eine Fraktur der großen Zehe sowie Prellungen zu.
Die beklagte Versicherungsanstalt qualifizierte den Unfall nicht als Dienstunfall und lehnte die Gewährung von Leistungen ab.
Die Gerichte wiesen die Klage zunächst ab. Das Verhalten des Klägers sei nämlich völlig unvernünftig und unsinnig gewesen. Er hätte mit seinem Mobiltelefon Kontakt mit dem Hotel, der Polizei oder der Feuerwehr aufnehmen sollen. Stattdessen hat er sich einer leicht erkennbaren Gefahr ausgesetzt. Daher sei der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben.
Der Verunglückte ließ dies jedoch nicht auf sich sitzen und ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
In seiner Revision stellt der Kläger in den Vordergrund, dass ihm kein unvernünftiges und unsinniges Verhalten angelastet werden könne. Ein durchschnittlicher Mensch würde nämlich vor einem Notruf genau die von ihm gewählte Variante bevorzugen. Er brachte vor, dass sein Verhalten objektiv durchaus nachvollziehbar sei.
Die Entscheidung
Der OGH hebt hervor, dass die gestzliche Unfallversicherung bei einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten oder einer leicht erkennbaren Gefahr keine Leistung übernimmt.
Der OGH vergleichte das Verhalten des Klägers mit Fällen aus seiner bisherigen Rechtsprechung.
Er stimmt mit den Vorinstanzen überein, dass das Verhalten des Dienstnehmers als völlig unvernünftig und unsinnig zu qualifizieren ist und eine besondere Gefährdung auslöst. Daher besteht im konkreten Fall kein Versicherungsschutz.