Bei der Sanierung einer Dachterrasse führte ein Fliesenleger seine Arbeit nicht ordentlich aus, was einem anderen Unternehmer bei der Anbringung der Fassade auffallen hätte können. Wer haftet für die Schäden?
Bei der Sanierung einer Dachterrasse führte ein Fliesenleger seine Arbeit nicht ordentlich aus, was einem anderen Unternehmer bei der Anbringung der Fassade auffallen hätte können. Wer haftet für die Schäden?
Der aktuelle Fall
Im Rahmen der Sanierung ihres Wohnhauses beauftragten die Kläger einen Fliesenleger mit der Erneuerung und Abdichtung der Dachterrasse und die Beklagte mit dem Einbau einer Wärmeschutzfassade. Die Abdichtung wurde vom Fliesenleger jedoch nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt. Die Beklagte hätte dies erkennen können, als sie mit der Verlegung der Dämmplatten begann. Der Fehler fiel ihr aber nicht auf. Nach zehn Jahren wurde die Terrassenabdichtung undicht und Wasser drang hinter die Wärmedämmplatten ein.
Die Kläger begehrten nun von der Beklagten Schadenersatz für die Sanierung der Wasserschäden. Die Beklagte habe nämlich ihre Warnpflicht verletzt. Sie hätte das Werk des Fliesenlegers, auf dem sie aufbaute, kontrollieren und die Kläger warnen müssen.
Die Gerichte gaben der Klage zunächst statt. Die Sache ging jedoch bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Auch getrennt beauftragte Werkunternehmer können bei der gemeinsamen Arbeit an einem Gesamtwerk Koordinierungs- und gegenseitige Kontrollpflichten treffen. Diese Pflichten dürften jedoch nicht überspannt werden und müssen sich im Rahmen der vertraglichen Leistungen halten. Der Werkunternehmer kann vor allem verpflichtet sein, Werke anderer Werkunternehmer zu kontrollieren, wenn er auf ihren Arbeiten aufbaut oder sie für die Funktionsfähigkeit maßgeblich sind.
Im vorliegenden Fall geht es um völlig eigenständige Leistungen der beteiligten Werkunternehmer. Daher war die Beklagte nicht verpflichtet, die Arbeit des Fliesenlegers zu überprüfen. Sie haftet nicht für die Schäden. Der OGH wies die Klage ab.
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