Durch den Bau eines Wasserkraftwerks und den Betrieb eines Erdbauunternehmens kam es zu ungewöhnlichen Staubbelastungen in der Nähe eines KFZ-Lackierers. Er forderte 350.000€ Schadenersatz für seine Einbußen. Mit Erfolg?
Der aktuelle Fall
Die Klägerin betreibt eine Werkstatt für Kfz-Reparaturen samt Lackierungen sowie einen Autohandel. Ihre Betriebsstätte befindet sich auf einem gemieteten Grundstück in einem Gewerbegebiet. Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Eigentümer von Grundstücken im selben Gewerbegebiet. An das Gewerbegebiet grenzen Wohnsiedlungen an.
Die Erstbeklagte betreibt ein Transport- und Erdbauunternehmen, die Zweitbeklagte betreibt eine Wasserkraftanlage. Zwischen 2010 und 2012 errichtete die Zweitbeklagte die Wasserkraftanlage. Der Klägerin war es aufgrund der erhöhten Staubkonzentration nur erschwert möglich, Lackierarbeiten während des Kraftwerkbaus durchzuführen.
Im Zuge der Bauarbeiten gingen sowohl von der sehr hohen Anzahl der Fahrbewegungen durch LKW, Bagger und sonstige Baumaschinen erhebliche und ungewöhnliche Staubimmissionen aus. Hinzu kam der von der Erstbeklagten verursachte Staub.
Der Bau eines Wasserkraftwerks stellt eine ungewöhnliche Bauführung dar, mit der in diesem Gewerbegebiet und dessen Umgebung nicht zu rechnen ist.
Die Staubimmissionen führten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Betriebs der Klägerin. So war etwa im Jahr 2011 ein zusätzliches Service bzw ein Austausch bei der Filteranlage der Lackierkabine der Klägerin notwendig, wodurch Kosten von 3.567€ anfielen. Weiters waren bei einer großen Anzahl von Fahrzeugen zusätzliche Reinigungsarbeiten vor der Lackierung erforderlich. Hierbei belief der Kostenaufwand pro Fahrzeug auf ca 35€.
Es kam darüber hinaus auch zu deutlich vermehrten Staubeinschlüssen bei den Lackierarbeiten im Betrieb der Klägerin, die nicht auf ein Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter zurückzuführen waren. Solche Staubeinschlüsse erfordern durchschnittlich einen Mehraufwand (Nacharbeiten) von einer Stunde und dafür fallen netto 92€ an. Nicht festgestellt werden kann, bei wie vielen von der Klägerin bearbeiteten Fahrzeugen solche Nacharbeiten bzw zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich waren.
Die Klägerin verlor eine nicht feststellbare Anzahl an Kunden dadurch, dass der Anfahrtsweg zum Betrieb aufgrund der Baustelle schwer verschmutzt war und es wegen der Verlegung einer Druckrohrleitung zur Behinderung der Zufahrt und zu Wartezeiten in der Dauer von 15 bis 30 Minuten für die Kunden kam.
Die Umsätze im Betrieb der Klägerin betrugen in den Jahren
2008: 840.114,13 EUR
2009: 926.463,39 EUR
2010: 1.026.615,26 EUR
Ab dem Jahr 2011 sanken die Umsätze auf
2011: 706.133,51 EUR
2012: 652.339,31 EUR
2013: 636.917,00 EUR
Auch im Jahr 2014 waren die Umsätze der Klägerin weiter rückläufig.
Die Klägerin hat durch die von den Grundstücken der Beklagten ausgegangenen Staubimmissionen vom Dezember 2010 bis zum 31.12.2012 einen Verdienstentgang erlitten.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten die Zahlung von 350.000€ an Verdienstentgang, den sie durch die Staubimmissionen infolge der Bautätigkeiten im Rahmen des Kraftwerksbaus erlitten habe.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 75.000€ zu und wies das Mehrbegehren von 275.000€ ab. Das Berufungsgericht gab den von beiden Seiten erhobenen Berufungen nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Die Sache ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung
Im Zuge der Bauarbeiten gingen von der sehr hohen Anzahl der Fahrbewegungen durch LKW, Bagger und sonstige Baumaschinen ganz erhebliche und ungewöhnliche Staubimmissionen aus. Von den Tätigkeiten der Beklagten gingen also ortsunübliche Belastungen aus. Daher bestätigt der OGH im Grunde die Urteile der Vorinstanzen.
Jedoch bedarf es einer Korrektur beim Zuspruch der Zinsen ab 15.06.2011. Das Erstgericht wird sich bei einer neuerlichen Entscheidung mit der Frage des Beginns des Zinsenlaufes befassen.
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