Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Wir geben Ihnen in nächster Zeit einen Überblick über die umfassenden Änderungen.
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz sind weitgehende Änderungen im Vertretungsrecht beschlossen worden. Wir geben Ihnen in nächster Zeit einen Überblick über die umfassenden Änderungen.
Die Änderungen erstrecken sich auf eine lange Liste von Gesetzen. Betroffen sind das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, das Namensänderungsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Außerstreitgesetz, die Zivilprozessordnung, die Jurisdiktionsnorm, das Rechtspflegergesetz, das Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz.
Mit dem 2. Erwachsenenschutzgesetz, der großen Reform des Sachwalterrechts, wird die Sachwalterschaft durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis wird die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont.
Viele neue Begriffe werden eingeführt. Das neue Recht spricht von Erwachsenenschutz und der Erwachsenenvertretung. Die Sachwalterschaft wird zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung, die Sachwaltervereine werden zu Erwachsenenschutzvereinen.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen sind Beschränkungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters und die Verpflichtung des Gerichts, eine Abklärung der Alternativen durch einen Erwachsenenschutzverein durchführen zu lassen (Clearing).
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 1. 7. 2018 in Kraft.
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