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Aktuelles

Amtshaftung bei Studienverzögerung

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die Republik Österreich einem Arzt für jeden Schaden, der ihm durch seinen verzögerten Studienabschluss entsteht, haftet.

 

Der konkrete Fall

Aufgrund einer internen Reihung der Universität wurde ein Medizinstudent im Wintersemester 2005/2006 am Beginn des zweiten Studienabschnitts nicht zu einer Lehrveranstaltung mit begrenzter Teilnehmerzahl zugelassen. Da keine Parallellehrveranstaltung angeboten wurde, behauptet er eine Studienverzögerung. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass der Bund im Rahmen der Amtshaftung für Vermögensschäden, die ihm aus dieser Verzögerung entstehen (zusätzliche Lebenshaltungskosten, Studiengebühren, verspäteter Berufseintritt), haftet.

Bereits in einer vorherigen Entscheidung in dieser Sache stellte der OGH fest, dass das Nichtanbieten von Parallellehrveranstanltungen rechtswidrig ist (siehe hier).

Im vorliegenden zweiten Rechtsweg ging es nur noch um die Frage, ob die Universitätsorgane ein Verschulden trifft. Der Bund berief sich auf die beschränkten finanziellen Mittel und die Unmöglichkeit der Rekrutierung von geeignetem Lehrpersonal. Der Bund kann sich im Amtshaftungsverfahren jedoch nicht darauf berufen, dass er eine Universität nicht mit ausreichenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen ausstattet. Bezüglich der Unmöglichkeit, geeignetes Lehrpersonal zu rekrutieren hätte die Universität auch Lehrende von anderen europäischen Universitäten oder Habilitierte außerhalb der Hochschulen in Betracht ziehen müssen.

 

Verpflichtung der Universitäten, Studienverzögerungen zu vermeiden

Gemäß § 54 Abs 8 UG sind die Universitäten verpflichtet, ausreichend Lehrveranstaltungsplätze anzubieten und so Studienverzögerungen zu vermeiden. Dies kann zum Beispiel durch das Anbieten von Parallelveranstaltungen geschehen.

Das fehlende Angebot an Parallellehrveranstaltungen kann nicht durch mangelnde finanzielle Mittel und Personalmangel entschuldigt werden. Der Bund als Rechtsträger ist verpflichtet, den Universitäten auch bei einem Anstieg der Studierendenzahl die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Verstößt die Universität dagegen, hat der Bund als Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung Vermögensschäden von Studierenden aufgrund des verspäteten Studienabschlusses zu ersetzen. Daher bejahte der OGH in diesem Fall, dass die Republik Österreich für dem Arzt entstehende Schäden haftet.

Ob dieses Urteil eine Vielzahl von weiteren Verfahren und Urteilen nach sich zieht, ist noch unklar. Es hat jedenfalls schon eine breite politische Diskussion angefacht.

 

Für weitere Informationen siehe OGH 11. 4. 2013, 1 Ob 251/12m.

 

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