Durch eine Novelle kommt es zu einer Reihe von Änderungen im Arbeitsrecht. So gilt zum Beispiel ab 01.05.2018 ein allgemeines Rauchverbot am Arbeitsplatz.
Durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz soll der Arbeitnehmerschutz entbürokratisiert und der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz verbessert werden. Der Großteil der Änderungen trat mit 01.08.2017 in Kraft. Wir geben hier einen Überblick über die Neuerungen.
Änderungen beim ArbeitnehmerInnenschutz
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Die Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle entfällt. |
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Es kommt zur Festlegung eines allgemeinen Rauchverbots in Arbeitsstätten in Gebäuden ab 01.05.2018, wobei aber die Möglichkeit besteht, Raucherräume einzurichten. Nicht als Raucherraum vorgesehen werden dürfen allerdings Arbeitsräume und sonstige Räume, die nach anderen Vorschriften einzurichten sind (Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume). Vom Rauchverbot am Arbeitsplatz sind auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse erfasst wie zum Beispiel elektronische Zigaretten und deren Liquids. |
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Ärzte können ihren Informationspflichten bei bestimmten Untersuchungen auch durch die elektronische Eingabe von Befund und Beurteilung nachkommen. |
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Es kommt zu Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen. |
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Es kommt zur Verlängerung des Begehungsintervalls bei kleinen Arbeitsstätten Arbeitsstätten, die hauptsächlich aus Büros bestehen. |
Änderungen betreffend Arbeitsinspektionen
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Es kommt zu einer Reduktion der verpflichtetenden regionalen Aussprachen der Arbeitsinspektorate mit anderen Organisationen. |
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Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, ist der Arbeitgeber neben einer Beratung auch aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Eine Kopie dieser Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft (z.B. Betriebsrat) zur Kenntnis zu übermitteln. Bestehen solche Organe nicht, ist die Aufforderung den Sicherheitsvertrauenspersonen zu senden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist. Eine Übermittlung an Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner als Berater der Arbeitgeber ist auf Verlangen zulässig. |
Weitere Änderungen
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Im Arbeitszeitgesetz wird die Möglichkeit der Vorschreibung verlängerter Ruhepausen durch das Arbeitsinspektorat (z.B. bei besonders schwerer Arbeit) gestrichen, weil davon in der Praxis ohnedies kaum Gebrauch gemacht wurde. Die Frist zur Meldung von Tätigkeiten, die Arbeitszeithöchstgrenzen überschreiten, wird verlängert (von 4 auf 10 Tage). |
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Im Arbeitsruhegesetz entfallen zahlreiche Meldepflichten. Die Frist zur Meldung von Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen wird ebenfalls von 4 auf 10 Tage verlängert. |
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Im Mutterschutzgesetz wird das Verfahren für die vorzeitige Freistellung schwangerer Arbeitnehmerinnen von der Arbeit vereinfacht („vorzeitiger Mutterschutz“), indem ab 01.01.2018 auch Fachärzte das erforderliche Freistellungszeugnis ausstellen können. Außerdem erfolgt die Klarstellung, dass für Arbeiten, bei denen Schwangere gesundheitsgefährdenden elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sind, ein Beschäftigungsverbot gilt. Weiters werden die gesetzlichen Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot und vom Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot erweitert, was zu einer Reduktion der Zahl von Ausnahmebescheiden führen soll. |
Die betroffenen Gesetze: das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
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