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EuGH: Entschädigung bei Flugverspätung

Seit 2004 hilft eine EU-Verordnung Flugpassagieren zu Ausgleichszahlungen bei Flugsverspätungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte vor kurzem Deteils zur Berechnung der Entschädigung klar.

Seit 2004 hilft eine EU-Verordnung Flugpassagieren zu Ausgleichszahlungen bei Flugsverspätungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte vor kurzem Deteils zur Berechnung der Entschädigung klar.

Der aktuelle Fall

Der Fall gelangte vor den EuGH im Zuge eines in Deutschland anhängigen Gerichtsverfahrens. Die Kläger hatten bei Brussels Airlines einen Flug von Rom nach Hamburg mit Umsteigen in Brüssel gebucht. Da sich der Flug von Rom nach Brüssel verspätete, versäumten die Passagiere ihren Anschlussflug und wurden dann mit dem nachfolgenden Flug nach Hamburg befördert. An ihrem Ziel kamen sie insgesamt mit einer Verspätung von 3 Stunden und 50 Minuten an.

Die Entfernung zwischen Rom und Hamburg beträgt nach der Großkreismethode 1.326 km, bei Zusammenrechnung der Einzelstrecken sind es jedoch insgesamt 1.656 km (Rom - Brüssel: 1.173 km und Brüssel - Hamburg: 483 km).

Brussels Airlines hat den Klägern bereits jeweils 250 € als Ausgleich gezahlt. Die Kläger begehren jedoch jeweils weitere 150 € da bei einer derartigen Flugverspätung bei einer Flugstrecke von über 1.500 km eine Entschädigung von 400 € vorgesehen ist.

Die Rechtslage

Wann genau besteht Anspruch auf eine Entschädigungszahlung? Eine grundlegende Bedingung ist, dass der Passagier pünktlich beim Check-In war. Außerdem muss die Airline für die Verspätung für den Ausfall oder die Verspätung verantwortlich sein. Dies ist in der Regel bei technischen Defekten der Fall, bei Naturkatastrophen oder Wetterbedingungen jedoch in der Regel nicht. Verspätungen über drei Stunden werden einem Flugausfall gleichgestellt und es besteht Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Versäumt man wegen einer Flugverspätung seinen Anschlussflug kommt es auf die gesamte Verspätung bis zum Ziel an.

Außerdem haben die Passagiere bei großen Verspätungen stets Anspruch auf Versorgungsleistungen, und zwar unabhängig davon, ob die Airline an dem verzögerten Start Schuld trägt oder nicht. Zu diesen Leistungen zählen Getränke, Essen, kostenlose Telefonate  und – falls notwendig – eine Hotelübernachtung (inklusive Transfer). Dies gilt bei Flugstrecken bis zu 1.500 Kilometer bereits ab zwei Stunden Startverzögerung.

Bei einer Flugverspätung ab fünf Stunden kann der Passagier sogar von seinem Flug zurücktreten. Die Airline ist verpflichtet, ihm sämtliche Kosten zurückzuerstatten. Alternativ kann ein Fluggast aber auch von der Fluggesellschaft eine schnellstmögliche alternative Beförderung an sein Ziel oder den Ausgangspunkt seiner Reise verlangen.

Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugdistanz ab. Bei einer über dreistündigen Verspätung für Flugstrecken von 3.500 Kilometern oder länger besteht ein Anspruch auf 600 Euro Entschädigungssumme. Verzögerungen von Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern kosten der Fluggesellschaft 400 Euro. Liegt die Länge des Fluges unter 1.500 Kilometer, müssen 250 Euro an den Fluggast ausgezahlt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der EuGH also klarzustellen wie die Flugdistanz berechnet wird – direkt Rom nach Hamburg oder Rom – Brüssel – Hamburg.

Die Entscheidung

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr bei Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel zu berechnen. Diese Entfernung ist nach der Großkreismethode zu ermitteln, das heißt unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Die gesamte Entscheidung: EuGH 7. 9. 2017, C-559/16, Bossen ua (pdf)

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